Schlagwort: Standesamt

  • Duldung und Heiraten – was tun?

    Antwort

    Liebe Ratsuchende,

    am besten wäre es, wenn ihr nochmals mit eurem Anwalt sprecht. Er kennt den Fall und wir hier haben leider keine ausreichenden Informationen von euch.

    Ihr könnt auch zu dem zuständigen Standesamt ( das ist das Standesamt an eurem Wohnsitz) gehen und dort einmal fragen, welche Dokumente ihr für eine Heirat braucht. Das kann von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich sein. Auf jeden Fall braucht ihr grundsätzlich folgende Dokumente:

     

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelle Meldebescheinigung
    • Aktuell beglaubigte Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtenregister)
    • Wenn einer der Partner bereits verheiratet war, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister über die letzte Ehe, bzw. Auflösung (Scheidungsurteil/Sterbeurkunde)
    • Ehefähigkeitszeugnis maximal 6 Monate alt, wenn das Herkunftsland kein Ehefähigkeitszeugnis kennt oder ausstellt, muss ein Antrag auf Befreiung beim Oberlandesgericht gestellt werden.

    Wir wissen jetzt nicht, ob dein Freund einen Pass hat ( es reicht grundsätzlich auch ein abgelaufener Pass zum Nachweis seiner Identität). Wenn es sich um ausländische Dokumente handelt, müssen diese noch beglaubigt werden und das dauert und kostet auch…

    Ganz viel Erfolg

    Weitere Ratschläge unserer Anwältin zum Thema Heiraten gibt es z.B. hier

  • Heirat in Deutschland: Welche Unterlagen sind notwendig?

    In unserer Rubrik Frage und Antwort geht es heute um Unterlagen, die für eine Heirat notwendig sind. Anwältin Angelika aus unserem Team gibt Rat.

    Antwort

    Liebe Ratsuchende,

    wir finden es wunderbar, dass ihr heiraten möchtet, aber das kann ein langer Weg sein bis zur standesamtlichen Hochzeit…

    Zunächst solltet ihr zu dem Standesamt gehen, das für euch zuständig ist. Dort fragt ihr, welche Dokumente ihr für eure Heirat dort vorlegen müsst. Bonn ist da schon einmal das zuständige Standesamt, denn du hast deinen Wohnsitz in Bonn. Manchmal muss man Dokumente, die man aus dem Herkunftsland besorgt hat, noch der Deutschen Botschaft zwecks Echtheitsprüfung vorlegen. Das hängt davon ab, aus welchem Land man kommt. Leider kann das dauern und ist manchmal auch schwierig.

    Da du die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, käme auch eine Heirat in der italienischen Botschaft in Frage. Auch dort solltet ihr einmal fragen, welche Dokumente gefordert sind – das kann nämlich durchaus unterschiedlich sein.

    Dokumente für das deutsche Standesamt

    Um in einem deutschen Standesamt zu heiraten, werden grundsätzlich folgende Dokumente gefordert:

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelle Meldebescheinigung
    • Aktuell beglaubigte Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtenregister)
    • Wenn einer der Partner bereits verheiratet war, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister über die letzte Ehe, bzw. Auflösung (Scheidungsurteil/Sterbeurkunde)
    • Ehefähigkeitszeugnis maximal 6 Monate alt. Wenn das Herkunftsland kein Ehefähigkeitszeugnis kennt oder ausstellt, muss ein Antrag auf Befreiung beim Oberlandesgericht gestellt werden.

    Nachweis durch Reisepass

    Wir wissen jetzt nicht, ob dein Verlobter einen Pass hat.  Grundsätzlich  reicht auch ein abgelaufener Pass zum Nachweis seiner Identität. Viele Geflüchtete haben aber Probleme einen Pass vorzulegen. § 5 Personenstandsverordnung (PStV) besagt, dass die Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehepartners durch Reisepass oder einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen wird. Viele Geflüchtete sind jedoch nicht im Besitz einer dieser Unterlagen. Und sie wollen auch die Botschaft des Herkunftslandes nicht betreten, weil sie Angst haben, dass man sie festnimmt oder dergleichen.

    Eine Heirat ist als Asylbewerber (wie im Falle deines Verlobten) oder auch als Geduldeter durchaus möglich. Es müssen aber die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

    Wir wünschen euch ganz viel Erfolg

    Weiteren Rat von Angelika findest du z.B. hier und hier.

  • Mit Flüchtlingsstatus in die syrische Botschaft?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt deines Sohnes und alles Gute für deine Familie! Ich gehe davon aus, dass das Standesamt deinen gültigen Pass, also den des Vaters benötigt, um eine entsprechende Geburtsurkunde für das Neugeborene auszustellen. Ich würde empfehlen, einen Auszug aus dem Geburtenregister ausstellen zu lassen. Um dann später eine Geburtsurkunde zu erhalten, zum Beispiel erforderlich für eine Heirat deines Sohnes, kannst du einen solchen Auszug erneuern oder benutzen.

    Du kannst zunächst versuchen, dich auf § 72 Asylgesetz zu berufen, wenn du nicht zur syrischen Botschaft nach Berlin möchtest:

    „(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer

    1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

    1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat.

    1. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat.
    2. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
    3. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt.“

    Ist es als Geflüchteter zumutbar, die syrische Botschaft in Berlin aufzusuchen, um einen syrischen Pass zu verlängern oder zu beantragen?

    Du könntest gegenüber dem Standesamt oder der Ausländerbehörde argumentieren, dass es dir nicht zumutbar ist, in die syrische Botschaft zu gehen, da du ja gerade aus diesem Staat geflohen bist und Repressalien befürchtest. Das gilt für dich und deine Familie, die vielleicht zum Teil noch in Syrien lebt. Denn die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen im Asylrecht ist stets im Einzelfall zu beurteilen:

    „Personen, für die der Flüchtlingsstatus oder die Asylberechtigung festgestellt worden ist, ist der Kontakt zu Behörden des Heimatstaates zum Zweck der Passbeschaffung nicht zumutbar, soweit dadurch der Statusinhaber oder im Herkunftsland lebende Angehörige durch staatliche Verfolgung gefährdet würden. Davon zu differenzieren sind Personen, die subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Asylgesetz sind. Ihnen ist die Vorsprache bei den Behörden ihres Heimatstaates zwecks Erlangung eines Passes grundsätzlich zuzumuten. Die Ausländerbehörde muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, ob die Passbeschaffung zumutbar ist.“*

    Behörde in Hamburg: Flüchtlingsstatus erlischt nicht

    In der Hansestadt Hamburg gab es im Dezember 2018 folgende Mail der Behörde für Inneres und Sport – A 251 – Grundsatzangelegenheiten des Aufenthalts- und Personenstandsrechts, Koordination von EU-Angelegenheiten:

    „Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht nach § 72 AsylG erlischt, wenn die Betreffenden auf Anforderung des Standesamts Identitätsnachweise, Pässe oder sonstige Urkunden ihres Herkunftsstaates beschaffen. Die Beschaffung solcher Dokumente dient nämlich den speziellen Zwecken des deutschen Personenstandsrechts, insbesondere der Beurkundung des Personenstands der Betroffenen oder ihrer Kinder und bedeutet nicht, dass damit automatisch der Schutz des Herkunftsstaates erneut in Anspruch genommen wird.“

    Diese Anweisung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das unter anderem in einem Urteil vom 27.7.2017 feststellte: „Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG und somit zu einem Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann“.

    Entscheidung hängt vom Einzelfall ab

    Es gibt also leider keine eindeutigen Entscheidungen, es kommt auf den Einzelfall an. Ich würde empfehlen, dass du sowohl das Standesamt, als auch die Ausländerbehörde kontaktierst und mit ihnen sprichst, ob es nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde auch ohne die Unterschrift in deinem noch gültigen syrischen Pass zu erhalten. Du solltest dann Gründe angeben, warum es dir unmöglich ist, die syrische Botschaft zu besuchen. Auf jeden Fall kannst du aber einen Auszug aus dem Geburtenregister erhalten.

    Viel Erfolg!

    *So die Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11.12.2018 auf eine Anfrage der Grünen Fraktion im Bundestag.

     

     

  • Rechte nach einer Heirat bei laufendem Asylverfahren

    Antwort

    Liebe Nina,

    zunächst wünschen wir euch, dass es mit der standesamtlichen Hochzeit alles klappt, denn das wird eure erste Hürde sein. Die Standesämter verlangen nämlich viele Unterlagen von euch beiden. In der Regel einen Pass, eine Geburtsurkunde oder sonstige Abstammungsnachweise, ein “Ehefähigkeitszeugnis” (Bescheinigung darüber, dass man nach dem Recht des Heimatlandes ehefähig ist, vor allem, dass man nicht oder nicht mehr verheiratet ist) und weitere Papiere, die sich nach dem Recht des Herkunftslandes richten.

    Die Papiere aus einer Reihe von Herkunftsstaaten müssen außerdem durch die Deutsche Botschaft auf ihre Echtheit geprüft werden. Aber diese Hürde werdet ihr bestimmt meistern wie viele andere vor euch auch schon, es kann nur erfahrungsgemäß ziemlich viel Zeit kosten.

    Nach der Heirat sieht die Rechtslage wie folgt aus: Nach § 31 Abs.1 AufenthG ist dem Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er die Deutsche geheiratet hat. Nach einer Dauer von 3 Jahren ist ihm nach § 31 Abs. 2 AufenthG eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die Ehe so lange gehalten hat bzw. die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Das hoffen wir einmal bei euch.

    Dazu ist notwendig, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird. Beide Ehepartner sollten also unter der gleichen Adresse gemeldet sein. Nur bei triftigen Gründen (z. B. Studium in einer anderen Stadt, Arbeit unter der Woche in einer anderen Stadt, zu kleine Wohnung bei beabsichtigter Wohnungssuche) sind auch unterschiedliche Meldeadressen möglich. Zusammenleben ist rechtlich nicht gleichbedeutend mit Zusammenwohnen. Es ist jedoch immer mit unangenehmen Nachfragen von der Ausländerbehörde zu rechnen. Es soll einfach verhindert werden, dass sogenannte Scheinehen geschlossen werden.

    Ihr dürft und müsst demnach sogar zusammenziehen und das kann auch in einer anderen Stadt sein.

    Um ins Ausland zu reisen, muss man die jeweiligen Einreisebestimmungen des Landes beachten ( ist z.B. ein Visum erforderlich?). Generell gilt, dass ein Geflüchteter mit seinem Aufenthaltstitel und einem Pass (entweder dem Heimatpass, dem blauen GFK Pass oder dem grauen Passersatz) ins Ausland reisen darf.

    Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Ehepartner eines deutschen Staatsbürgers) erlaubt jede Art von Beschäftigung. Dein zukünftiger Ehemann kann sich also eine Arbeit suchen.

    Wir wünschen euch beiden viel Erfolg und Glück auf eurem weiteren gemeinsamen Weg!

     

  • Passbeantragung & Aufenthaltstitel

    Antwort

    Liebe Ratsuchende,

    es sollte keine Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel haben, wenn subsidiär Schutzberechtigte persönlich in die syrische Botschaft in Berlin gehen, um eine Passverlängerung ihres syrischen Passes zu erlangen. Das gleiche gilt auch, wenn man einen neuen Pass beanträgt.

    Fraglich ist allerdings, ob sie überhaupt vorgelassen werden. Es gibt Fälle, in denen syrische Staatsbürger einen neuen syrischen Pass dort vor Ort persönlich beantragt haben. Doch danach passierte monatelang nichts. Andere Besucher wurden wohl gar nicht erst vorgelassen.

    Nicht nur das Bundesland Berlin – das natürlich auch etwas näher am Geschehen ist – verlangt daher von syrischen Bürgern nicht, dass sie die syrische Botschaft betreten müssen, und nimmt diese von der Passbeschaffungspflicht aus.

    Ich würde euch raten, einen kundigen Rechtsanwalt in München aufzusuchen, der euch gegenüber Standesamt und Ausländerbehörde vertritt. Und der es euch außerdem ermöglicht, die erforderlichen Papiere oder  Ersatzpapiere zu erhalten, bzw. darauf besteht, dass keine Passvorlage-Pflicht besteht.

  • Wie bekommen wir einen Ausweis für unser Kind?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt eures Kindes!

    Ein Kind wird mit der Geburt deutscher Staatsbürger, wenn die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Abstammungsprinzip).

    Seit dem 1.1.2000 ist jedes in Deutschland geborene Kind automatisch Deutscher, unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn mindestens ein Elternteil

    • sich seit 8 Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz besitzt.

    Durch die 2014 in Kraft getretene Neuregelung fiel die sogenannte Optionspflicht weg ( bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres musste man sich zwischen der deutschen oder der anderen Staatsangehörigkeit entscheiden).Hiernach ist jeder in Deutschland aufgewachsen, der sich seit 8 Jahren gewöhnlich in Deutschland aufhält, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

    Diese beiden Möglichkeiten kommen für euch leider nicht in Frage.

    Gemäß § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) muss (kein Ermessen!) die Ausländerbehörde einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Eine automatische Benachrichtigung von Amts wegen durch die Ausländerbehörde über die Geburt des Kindes an das BAMF erfolgt nicht.

    Auch in diesem Fall sollte aber ein Asylantrag für das Neugeborene gestellt werden: das Kind erhält mit hoher Wahrscheinlichkeit denselben Status wie seine Eltern. Damit entfällt bei einer Flüchtlingsanerkennung eine Passpflicht für das Kind aus dem jeweiligen Herkunftsland und damit der Weg zur Botschaft.

    Beide Eltern mit subsidiären Schutz

    Ihr habt aber lediglich subsidiären Schutz nach $ 4 Abs.1 AsylG.

    Bei subsidiärem Schutz sieht das etwas anders aus: Wird ein Kind in Deutschland nach oder während der Asylantragstellung der Eltern geboren, bietet der Gesetzgeber zum Schutz der Kinder die Möglichkeit eines eigenen Asylverfahrens. Hierzu informieren die Eltern oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt. Der Asylantrag ist damit automatisch – im Interesse des Neugeborenen – gestellt.

    Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen. Zum Schutz des Kindes dürfen minderjährige Kinder bei einem ablehnenden Bescheid nicht getrennt von ihren Eltern rückgeführt werden.

    So bekommt man eine Geburtsurkunde

    Gibt es bereits eine Geburtsurkunde eures Kindes? Die Klinik meldet die Geburt ans Standesamt. Innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt muss man zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem das Kind geboren wurde. Manchmal gibt es auch ein Standesamt in der Geburtsklinik.

    Das braucht man beim Standesamt:

    • Identifikationsnachweis (gültiger Pass und Duldung oder Registrierung der Ausländerbehörde)
    • die eigene Geburtsurkunde (Original und beglaubigte Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)
    • wenn die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde bzw. Ehevertrag (Original und beglaubigte  Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)

    Wenn die für eine Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind, müsst ihr trotzdem zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem das Kind geboren wurde. Denn das Kind kann einen Auszug aus dem Geburtenregister bekommen, der ebenfalls ein offizielles Dokument ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PStG, § 54 Abs. 1 und 2 PStG und § 35 Abs. 1 PStV). Bis zur Ausstellung des Auszugs aus dem Geburtenregister (§ 35 Abs. 1 PStV) hat man einen Anspruch auf eine Bescheinigung, dass die Geburt angezeigt wurde (Bescheinigung über die Anzeige des Personenfalls, § 7 Abs. 2 PStV). Diese Bescheinigung kann bereits für Leistungsanträge genutzt werden.

    Also auf jeden Fall eine Geburtsurkunde besorgen und dann einen Asylantrag für euer Kind stellen.

    Habt viel Spaß und Freude mit eurem Baby!

  • Welche Papiere braucht das Standesamt für eine Heirat?

    Antwort

    Liebe Cathrin,

    leider wissen wir nicht, welchen Aufenthaltsstatus dein Verlobter aus Niger hat. Ist sein nigerianischer Pass bei der Ausländerbehörde, weil dort noch ein Verfahren anhängig ist?

    Es gibt einen Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts. Das besagt, dass „im Falle einer beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden Eheschließung eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen es die Grundrechtsvorwirkung aus Art. 6 GG erfordert, dass von der Ausländerbehörde ein dort verwahrter Pass oder ein dort verwahrtes Passersatzpapier- jedenfalls in Form einer beglaubigte Fotokopie – an den Ausländer herausgegeben wird“. (VG Sigmaringen = Beschluss vom 10.10.2007 – 9 K 1389/07 -). § 15 AsylVfG, § 50 AufenthG, § 52 GKG, § 3 VwGO, § 87 VwGO, § 123 VwGO, § 154 VwGO, § 920 ZPO. Vielleicht könnt ihr euch bei der Ausländerbehörde auf diesen Beschluss berufen.

    Vorlage einer beglaubigten Kopie des Passes

    Wenn das Standesamt eine beglaubigte Kopie des nigerianischen Passes verlangt, so geschieht eine solche Beglaubigung in der Regel in Form einer Legalisation der entsprechenden deutschen Auslandsvertretung. Deutschland legalisiert aber inzwischen keine Urkunden mehr für bestimmte Staaten mit unsicherem Urkundenwesen. Dazu zählt leider auch Niger.

    Die deutsche Auslandsvertretung kann jedoch im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden, dem Standesamt, mit einem Gutachten überprüfen, ob eine Urkunde echt ist. Diese Überprüfung ist sehr zeitaufwändig und kostet viel.

    Anmeldung zur Eheschließung

    Für die Anmeldung zur Eheschließung müsst ihr bestimmt noch weitere Urkunden deines Verlobten vorlegen, z.B. eine Ehefähigkeitszeugnis. Die Inlandsbehörde muss der Auslandsvertretung die Übernahme der Kosten, die entstehen, zusagen.

    Entstehung von Kosten

    Normalerweise muss der Urkundeninhaber, also dein Verlobter, eine Sicherheitsleistung für die Kosten hinterlegen, dien manchmal recht hoch sind.

    Diese Kosten müssen auch dann erstattet werden, wenn sich die geprüfte Urkunde als falsch erweist. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern.

    Wenn es weitere Schwierigkeiten gibt, solltet ihr zu einem Anwalt gehen, der sich in diesem Rechtsgebiet auskennt.

    Viel Erfolg!

  • Syrische Dokumente für Hochzeit abgelaufen – was nun?

     Antwort

    Lieber Ratsuchender,
    der Weg bis zur Hochzeit für einen syrischen Geflüchteten mit einer deutschen Staatsangehörigen ist wirklich schwierig und kann dauern.

    Offensichtlich ward ihr schon beim Standesamt und man hat euch gesagt, dass der syrische Geflüchtete verschiedene Dokumente, eine Geburtsurkunde, ein Ehefähigkeitszeugnis und einen gültigen Reisepass, seines Heimatlandes vorlegen muss. Das Ehefähigkeitszeugnis darf tatsächlich nicht älter als 6 Monate sein. Das Dokument von 2015 ist damit nicht mehr gültig.

    Anmeldung zur Eheschließung

    Ihr könnt jetzt versuchen, bei einem anderen Standesamt die Anmeldung zur Eheschließung zu stellen. Manchmal ist die Heirat bei einem Standesamt leichter als bei einem anderen. Das hängt vom zuständigen Standesbeamten ab. Es kann aber auch von der Erlasslage im jeweiligen Bundesland abhängen. Ihr könnt also zum Standesamt am Wohnsitz der deutschen Freundin oder zum Wohnsitz des Geflüchteten gehen. Unter Umständen kann es sogar empfehlenswert sein, sich umzumelden, um zu einem besseren Standesamt wechseln zu können. Grundsätzlich kann man bei jedem deutschen Standesamt heiraten. Man muss dann aber damit rechnen, dass für die Anmeldung zusätzliche Gebühren anfallen.

    Wenn kein aktuelles Ehefähigkeitszeugnis vorhanden ist, kann man beim Oberlandesgericht einen Antrag stellen, um von der Einreichung dieses Dokuments befreit zu werden. Diesen Antrag müsst ihr über das Standesamt stellen. In manchen Städten weigern sich die Standesämter, Anträge an das Oberlandesgericht weiterzuleiten. Dann müsst ihr einen Anwalt einschalten.

    Vorlage eines gültigen Reisepasses


    Die Vorlage eines gültigen (verlängerten) syrischen Reisepasses ist grundsätzlich nicht erforderlich: Die Rechtsprechung akzeptiert, wenn der Geflüchtete einen abgelaufenen Pass vorlegen kann. Es muss aber eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dessen Ausstellung, dem Ablauf und der Anmeldung zur Eheschließung bestehen. Der Standesbeamte kann in einem solchen Fall die Aufenthaltsgestattung heranziehen, aus der sich Identität und Staatsangehörigkeit ergeben.

    Eintragen einer Lebenspartnerschaft


    Der Weg zur Heirat kann sehr beschwerlich sein. Das hängt vom Herkunftsland des ausländischen Ehepartners und den vorhandenen Papieren ab. Als ersten Schritt muss man sich beim Standesamt erkundigen, welche Dokumente man braucht.

    Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft regeln die Bundesländer unterschiedlich. In den meisten Ländern ist auch dafür das Standesamt zuständig, in anderen der Notar.
    Das Standesamt informiert darüber, welche Dokumente du vorlegen musst und welche die Deutsche Botschaft im Heimatstaat legalisieren muss. In der Regel handelt es sich um die Geburtsurkunde, das Ehefähigkeitszeugnis, den Reisepass und den Staatsangehörigkeitsausweis. Je nach Herkunftsland, gilt dies noch für zusätzliche Dokumente.

    Formale Echtheitsprüfung

    Diese Papiere muss man im Herkunftsland beschaffen. Bei manchen Herkunftsländern muss man die Dokumente noch der Deutschen Botschaft zur Legalisation vorlegen. Gesetzlich beschränkt sich diese Legalisation gemäß § 13 Konsulargesetz auf die formale Echtheitsprüfung.

    Seit 2001/2002 allerdings wird diese formale Echtheitsprüfung bei vielen Herkunftsländern nicht mehr vorgenommen, da angeblich das Dokumentenwesen in diesen Ländern zu unzuverlässig ist. Das gilt für  die meisten westafrikanischen Länder und Vietnam. Die Botschaft legalisiert in diesen Fällen nur noch nach umfangreicher inhaltlicher Untersuchung.

    Wenn man einen sogenannten Vertrauensanwalt einschaltet, der hieran viel Geld verdient und daher kein Interesse hat, die Arbeit schnell zu beenden, werden die familiären Verhältnisse des ausländischen Ehepartners ausgeleuchtet. Dies dauert in einigen Ländern so lang, dass eine Heirat in Deutschland dadurch fast unmöglich wird. Diese Überprüfung nimmt die Amtshilfe vor, wenn das Heimatstandesamt eine inhaltliche Überprüfung für notwendig hält.

    Einschalten eines Anwalts

    Besonders vorsichtig muss man sein, wenn das Standesamt die Einleitung des Verfahrens davon abhängig macht, ob man  die Dokumente komplett einschließlich des Reisepasses vorglegen kann. Wenn dadurch die Abschiebung droht, etwa weil der Aufenthalt des Verlobten nur deshalb geduldet wird, weil keine Heimreisepapiere vorliegen, schaltet man besser einen ausländerrechtlich erfahrenen Anwalt ein. Der kann vielleicht eine Abschiebung während des laufenden Verfahrens verhindern.

    Wenn das Heimatrecht kein Ehefähigkeitszeugnis kennt, muss das zuständige Oberlandesgericht eine „Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis“ erteilen. Dazu leitet das Standesamt die Papiere an das Oberlandesgericht weiter, welches dann die Befreiung erteilt. In manchen Städten weigern sich die Standesämter, Anträge an das Oberlandesgericht weiterzuleiten. Auch dann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

    Beschaffen eines Reisepasses

    Häufig ist es schwierig, einen Reisepass zu beschaffen.  Nach § 5 Personenstandsverordnung (PStV) kann man die Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehepartners durch Reisepass oder einen Staatsangehörigkeitsausweis nachweisen. Für Flüchtlinge im Asylverfahren ist die Beschaffung eines Passes oft nicht möglich, weil sie die Botschaft nicht betreten wollen. Der Reisepass kann aber durch einen anderen Identitätsnachweis und ein Staatsangehörigkeitszeugnis ersetzt werden. Oft genügt auch ein abgelaufener Pass.

    Anmelden zur Eheschließung

    Die meisten Städte nehmen die Anmeldung zur Eheschließung nur dann an, wenn der oder die Ausländer*in noch irgendein gültiges Aufenthaltspapier oder einen Grenzübertrittsschein hat. In anderen Städten genügt die Aufenthaltsbescheinigung. Es ist wichtig, sich hierüber rechtzeitig zu erkundigen. Wenn man keinen Weg findet, aus der Statuslosigkeit heraus zu heiraten und auch keine kurzfristige Relegalisierung möglich ist, kann man nur noch im Ausland heiraten. Sämtliche weiteren Schritte für eine Beschaffung von Dokumenten für eine Heirat in Deutschland können eingestellt werden.

    Wenn jedoch alle Dokumente vorhanden sind, wird das Standesamt einen Termin zur Eheschließung bestimmen. Es gibt kein Aufgebotsverfahren mehr. Der Standesbeamte kann die Eheschließung verweigern, wenn er Gründe dafür hat, anzunehmen, dass beide Ehepartner die Eheschließung beantragen, ohne dass sie wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wollen (sogenannte Scheinehe), § 1314 Abs.2 Nr.4 BGB. Hierbei müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Dass einer der zukünftigen Ehepartner Asyl begehrt, lässt diesen Schluss nicht zu. Diese relativ neue gesetzliche Regelung wird anscheinend selten angewendet. Viele Standesbeamte wollen sich nicht  als Schnüffler betätigen oder den Verlobten jedenfalls nichts unterstellen.

    Ausnahmen

    • In Ausnahmefällen kann man die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzen. Zum Beispiel wenn der ausländische Partner als Asylbewerber nicht in sein Heimatland reisen kann, weil er dort verfolgt wird.  Oder wenn die dortigen Behörden sich weigern, die Ledigkeitsbescheinigung auszustellen, um den Asylanten zur Rückkehr zu zwingen. Auch Kriegswirren oder Bürgerkriege können dazu führen, dass man die Ledigkeitsbescheinigung nicht erbringen kann und durch eine Versicherung ersetzen muss.

    • Auch Absatz 2 des § 1309 BGB befasst sich mit dem Thema. Der Präsident des Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem das Standesamt der Eheschließung liegt, kann davon befreien, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Das wird immer dann gemacht, wenn es kein Ehefähigkeitszeugnis im Heimatland gibt oder wenn es sich um einen Staatenlosen handelt. Wenn man von der Vorlage des amtlichen Ehefähigkeitszeugnisses befreit ist, kann man eine Ledigkeitsbescheinigung aus dem Heimatland oder eben die eidesstattliche Versicherung, dass man nicht verheiratet ist, hinzuziehen.

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