Schlagwort: Geburtsurkunde

  • Geburtsurkunden fehlen – was tun?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    ein Kind ausländischer Eltern erwirbt mit seiner Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit der Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres muss das Kind sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionspflicht), es sei denn, es ist in Deutschland aufgewachsen oder es besitzt neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz. Dieses Geburtsortprinzip gilt seit dem Jahr 2000.

    In § 10 Staatsangehörigengesetz heißt es dazu u.a.:

    (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er….[…]

    (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

    Wir wissen jetzt nicht, wie alt die Kinder des syrischen Ehepaares sind und wann die Eltern eingebürgert wurden. Aber eigentlich müssten die Kinder bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, wenn die Eltern zur Zeit der Geburt bereits eingebürgert waren oder 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt haben.

    Die syrischen Eltern mussten doch bestimmt auch ihre Geburtsurkunden bei der Einbürgerung vorlegen. Dann müssen sie den Behörden bekannt sein. Sollten die Geburtsurkunden der Kinder gemeint sein, wäre es ausreichend einen Auszug aus dem Geburtenregister vorzulegen, wenn es keine Geburtsurkunden gibt.

    Unsere Empfehlung wäre, sich nochmals mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde (meistens die Ausländerbehörde) in Verbindung zu setzen.

    Viel Erfolg!

  • Mit Flüchtlingsstatus in die syrische Botschaft?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt deines Sohnes und alles Gute für deine Familie! Ich gehe davon aus, dass das Standesamt deinen gültigen Pass, also den des Vaters benötigt, um eine entsprechende Geburtsurkunde für das Neugeborene auszustellen. Ich würde empfehlen, einen Auszug aus dem Geburtenregister ausstellen zu lassen. Um dann später eine Geburtsurkunde zu erhalten, zum Beispiel erforderlich für eine Heirat deines Sohnes, kannst du einen solchen Auszug erneuern oder benutzen.

    Du kannst zunächst versuchen, dich auf § 72 Asylgesetz zu berufen, wenn du nicht zur syrischen Botschaft nach Berlin möchtest:

    „(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer

    1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

    1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat.

    1. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat.
    2. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
    3. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt.“

    Ist es als Geflüchteter zumutbar, die syrische Botschaft in Berlin aufzusuchen, um einen syrischen Pass zu verlängern oder zu beantragen?

    Du könntest gegenüber dem Standesamt oder der Ausländerbehörde argumentieren, dass es dir nicht zumutbar ist, in die syrische Botschaft zu gehen, da du ja gerade aus diesem Staat geflohen bist und Repressalien befürchtest. Das gilt für dich und deine Familie, die vielleicht zum Teil noch in Syrien lebt. Denn die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen im Asylrecht ist stets im Einzelfall zu beurteilen:

    „Personen, für die der Flüchtlingsstatus oder die Asylberechtigung festgestellt worden ist, ist der Kontakt zu Behörden des Heimatstaates zum Zweck der Passbeschaffung nicht zumutbar, soweit dadurch der Statusinhaber oder im Herkunftsland lebende Angehörige durch staatliche Verfolgung gefährdet würden. Davon zu differenzieren sind Personen, die subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Asylgesetz sind. Ihnen ist die Vorsprache bei den Behörden ihres Heimatstaates zwecks Erlangung eines Passes grundsätzlich zuzumuten. Die Ausländerbehörde muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, ob die Passbeschaffung zumutbar ist.“*

    Behörde in Hamburg: Flüchtlingsstatus erlischt nicht

    In der Hansestadt Hamburg gab es im Dezember 2018 folgende Mail der Behörde für Inneres und Sport – A 251 – Grundsatzangelegenheiten des Aufenthalts- und Personenstandsrechts, Koordination von EU-Angelegenheiten:

    „Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht nach § 72 AsylG erlischt, wenn die Betreffenden auf Anforderung des Standesamts Identitätsnachweise, Pässe oder sonstige Urkunden ihres Herkunftsstaates beschaffen. Die Beschaffung solcher Dokumente dient nämlich den speziellen Zwecken des deutschen Personenstandsrechts, insbesondere der Beurkundung des Personenstands der Betroffenen oder ihrer Kinder und bedeutet nicht, dass damit automatisch der Schutz des Herkunftsstaates erneut in Anspruch genommen wird.“

    Diese Anweisung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das unter anderem in einem Urteil vom 27.7.2017 feststellte: „Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG und somit zu einem Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann“.

    Entscheidung hängt vom Einzelfall ab

    Es gibt also leider keine eindeutigen Entscheidungen, es kommt auf den Einzelfall an. Ich würde empfehlen, dass du sowohl das Standesamt, als auch die Ausländerbehörde kontaktierst und mit ihnen sprichst, ob es nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde auch ohne die Unterschrift in deinem noch gültigen syrischen Pass zu erhalten. Du solltest dann Gründe angeben, warum es dir unmöglich ist, die syrische Botschaft zu besuchen. Auf jeden Fall kannst du aber einen Auszug aus dem Geburtenregister erhalten.

    Viel Erfolg!

    *So die Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11.12.2018 auf eine Anfrage der Grünen Fraktion im Bundestag.

     

     

  • Wie bekommen wir einen Ausweis für unser Kind?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt eures Kindes!

    Ein Kind wird mit der Geburt deutscher Staatsbürger, wenn die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Abstammungsprinzip).

    Seit dem 1.1.2000 ist jedes in Deutschland geborene Kind automatisch Deutscher, unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn mindestens ein Elternteil

    • sich seit 8 Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz besitzt.

    Durch die 2014 in Kraft getretene Neuregelung fiel die sogenannte Optionspflicht weg ( bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres musste man sich zwischen der deutschen oder der anderen Staatsangehörigkeit entscheiden).Hiernach ist jeder in Deutschland aufgewachsen, der sich seit 8 Jahren gewöhnlich in Deutschland aufhält, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

    Diese beiden Möglichkeiten kommen für euch leider nicht in Frage.

    Gemäß § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) muss (kein Ermessen!) die Ausländerbehörde einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Eine automatische Benachrichtigung von Amts wegen durch die Ausländerbehörde über die Geburt des Kindes an das BAMF erfolgt nicht.

    Auch in diesem Fall sollte aber ein Asylantrag für das Neugeborene gestellt werden: das Kind erhält mit hoher Wahrscheinlichkeit denselben Status wie seine Eltern. Damit entfällt bei einer Flüchtlingsanerkennung eine Passpflicht für das Kind aus dem jeweiligen Herkunftsland und damit der Weg zur Botschaft.

    Beide Eltern mit subsidiären Schutz

    Ihr habt aber lediglich subsidiären Schutz nach $ 4 Abs.1 AsylG.

    Bei subsidiärem Schutz sieht das etwas anders aus: Wird ein Kind in Deutschland nach oder während der Asylantragstellung der Eltern geboren, bietet der Gesetzgeber zum Schutz der Kinder die Möglichkeit eines eigenen Asylverfahrens. Hierzu informieren die Eltern oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt. Der Asylantrag ist damit automatisch – im Interesse des Neugeborenen – gestellt.

    Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen. Zum Schutz des Kindes dürfen minderjährige Kinder bei einem ablehnenden Bescheid nicht getrennt von ihren Eltern rückgeführt werden.

    So bekommt man eine Geburtsurkunde

    Gibt es bereits eine Geburtsurkunde eures Kindes? Die Klinik meldet die Geburt ans Standesamt. Innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt muss man zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem das Kind geboren wurde. Manchmal gibt es auch ein Standesamt in der Geburtsklinik.

    Das braucht man beim Standesamt:

    • Identifikationsnachweis (gültiger Pass und Duldung oder Registrierung der Ausländerbehörde)
    • die eigene Geburtsurkunde (Original und beglaubigte Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)
    • wenn die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde bzw. Ehevertrag (Original und beglaubigte  Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)

    Wenn die für eine Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind, müsst ihr trotzdem zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem das Kind geboren wurde. Denn das Kind kann einen Auszug aus dem Geburtenregister bekommen, der ebenfalls ein offizielles Dokument ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PStG, § 54 Abs. 1 und 2 PStG und § 35 Abs. 1 PStV). Bis zur Ausstellung des Auszugs aus dem Geburtenregister (§ 35 Abs. 1 PStV) hat man einen Anspruch auf eine Bescheinigung, dass die Geburt angezeigt wurde (Bescheinigung über die Anzeige des Personenfalls, § 7 Abs. 2 PStV). Diese Bescheinigung kann bereits für Leistungsanträge genutzt werden.

    Also auf jeden Fall eine Geburtsurkunde besorgen und dann einen Asylantrag für euer Kind stellen.

    Habt viel Spaß und Freude mit eurem Baby!

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