Schlagwort: Ausländerbehörde

  • Herne: Proteste gegen Ausländerbehörde

    Herne. Vor der Ausländerbehörde versammelten sich mehr als 100 Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Generationen und sozialer Hintergründen, um gegen die anhaltende Verzögerung bei der Bearbeitung von Dokumenten durch die Ausländerbehörde zu protestieren.
    Mit Plakaten, auf denen Forderungen nach einer beschleunigten Bearbeitung von Aufenthaltstiteln oder Einbürgerungen zu lesen waren, haben sie eine klare Botschaft: „Wir sind frustriert von den langwierigen Verzögerungen, die jahrelange Wartezeiten verursachen und das Leben der Betroffenen stark beeinträchtigen“, so der Syrer Walat, Organisator der Demo.
    Walat wohnt seit sieben Jahren mit seiner Frau und ihren Kindern in Herne. Er hat, wie viele andere, die Sprache gelernt, arbeitet und kennt sich gut mit den Gesetzen aus. „Wir wollen uns integrieren. Und wir wollen von der Stadt als Menschen behandelt werden“, ruft der 38-jährige auf der Demo. Walat versucht seit mehr als einem Jahr einen Beratungstermin beim Einbürgerungsbüro auszumachen. „Ich versuche, den Mitarbeiter zu erreichen, aber niemand geht ans Telefon“, sagt er und ergänzt: „Beratungstermine werden jetzt in Herne für 2025 vergeben“.

    In vielen Städten kann man seine Unterlagen online schicken

    Dieser Aussage stimmt Jamil auch zu. Der Syrer habe die Voraussetzungen zur Beantragung des deutschen Passes erfüllt. Deshalb versucht er seit Anfang des Jahres, den deutschen Pass zu beantragen. Allerdings erfolglos. „Erst im Juli hatte eine Mitarbeiterin auf meinen Anruf geantwortet. Sie meinte, dass es im Jahr 2024 keine Termine zu vergeben gibt, deshalb muss ich wieder im August anrufen, um einen Termin für 2025 auszumachen“, sagt er.
    Der Syrer lebt seit 2015 in Herne. Er geht davon aus, dass die Stadt Herne einen anderen Weg finden muss, um die Bearbeitung der Dokumente zu beschleunigen. „In vielen Städten können Menschen ihre Unterlagen zur Einbürgerung abgeben, ohne Beratungstermin. Sie können diese erforderlichen Unterlagen online oder per Post schicken. Und so wird es viel besser und einfacher“, erklärt der Syrer.

    Verlängerung des Aufenthaltstitel dauert auch zu lange

    Sollte es sich um die Verlängerung des Aufenthaltstitel handeln, ist die Situation nicht viel besser. Die Verzögerung bei der Bearbeitung der Dokumente hat viele Migrant*innen in Herne getroffen. „Wir versuchen seit mehr als einem Jahr unsere Aufenthaltstitel zu verlängern, oder eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, aber bisher hat es nicht funktioniert“, erzählt Ghazal.
    Die Syrerin lebt mit ihren drei Kindern und ihrem Mann seit sieben Jahren in Herne. Ihre Kinder sind in Herne geboren. Trotzdem müssen sie für die Beantragung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitel einen syrischen Pass haben. „Wir sind eine fünfköpfige Familie. Wenn wir syrische Passe ausstellen lassen, dann müssen wir etwas mehr als 3000 Euro bezahlen, und das können wir nicht“, sagt sie. Außerdem wollen sie kein Geld für das Regime in Syrien bezahlen, denn sie meinen, sie wollen den Krieg gegen die eigene Bevölkerung nicht mitfinanzieren.

    NGO: Viele haben ihre Jobs verloren

    Neben den betroffenen Bürgern beteiligten sich auch zahlreiche Vertreter*innen von Nichtregierungsorganisationen und lokalen Gemeinschaftsgruppen an der Kundgebung. Sie drückten ihre Solidarität aus und forderten die Stadt auf, die erforderlichen Schritte zur Lösung des Problems zu unternehmen. „Viele berichten uns, dass ihr Aufenthaltstitel seit Monaten oder seit Jahren abgelaufen ist, und haben deswegen ihre Jobs verloren“, berichtet Khashayar aus der Organisation Freundeskreis Flüchtlingssolidarität, und ergänzt: „Diese bürokratische Hürden müssen abgeschafft werden. Aber auch es muss eine Möglichkeit geben, die Anträge online zu stellen“.
    Auf der Kundgebung hatten die Teilnehmer*innen die Möglichkeit, ihre persönlichen Erfahrungen mit den Auswirkungen der Verzögerungen zu teilen. Doch sie warteten auf eine Reaktion von der Leitung des Ausländeramts in Herne, dass sie rauskommen und mit ihnen reden würde. Aber niemand hat darauf reagiert.

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  • Wie bekomme ich einen Pass?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    da hast du dich ja sehr ausgiebig mit den deutschen Behörden und dem iranischen Konsulat auseinandersetzen müssen, aber alles bisher gut überstanden. Du bist wahrscheinlich im Besitz eines elektronischen Aufenthaltstitels mit dem Status Duldung und wahrscheinlich bist du auch berufstätig….Herzlichen Glückwunsch zur Geburt einer Tochter!

    Den „blauen Reisepass“ erhalten nur Geflüchtete, die als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlings Konvention (GFK) anerkannt sind (Artikel 28 GFK). Das ist bei dir nicht der Fall.

    Du kannst aber versuchen, einen Reiseausweis für Ausländer (sogenannter grauer Reisepass) nach §5 Aufenthaltsverordnung zu beantragen. Ein solcher kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden, wenn es keine Möglichkeit gibt, einen Pass vom Heimatland zu erhalten. Er berechtigt zu Reisen ins Ausland. Oftmals ist aber zusätzlich ein Visum erforderlich. Voraussetzung ist u.a., dass es dir unzumutbar ist, einen iranischen Pass zu beantragen. Wir gehen jetzt davon aus, dass du alle Versuche, einen iranischen Pass zu erhalten, dokumentiert hast und der Ausländerbehörde vorlegen kannst.

    Viel Erfolg

    Weiteren Rat von Angelika findest du z.B. hier .

  • Familiennachzug für geduldete Menschen?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    toll, dass du so viel schon erreicht hast. Wir können uns sehr gut vorstellen, dass dir deine Familie fehlt und du sie gerne nach Deutschland holen möchtest.

    Aber für geduldete Menschen ist ein Familiennachzug grundsätzlich ausgeschlossen. Hauptvoraussetzung dafür, dass du deine Familie im Rahmen der Familienzusammenführung aus Afghanistan holen kannst, ist, dass du eine Aufenthaltserlaubnis hast.

    Du hast ja versucht, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, bist aber leider gescheitert. Wir kennen jetzt nicht die Einzelheiten deines Falles.

    Um deine Familie nachholen zu können, solltest du zunächst versuchen, eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.

    Das könntest du zum Beispiel nach § 25b Aufenthaltsgesetz versuchen. Dieser Paragraph bietet Menschen, die seit Jahren immer wieder nur eine Duldung erhalten, eine Chance, endlich eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Es gibt viele Menschen wie dich, die seit langer Zeit in Deutschland leben und aus verschiedenen Gründen keine Aufenthaltserlaubnis haben. Mit dieser Vorschrift sollen Menschen, die sich bisher gut integriert haben, eine Chance erhalten, ihre Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zu ändern.

    Der Anspruchssteller muss sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, Grundkenntnisse über die hiesigen Lebensverhältnisse haben, seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern und über ausreichende Sprachkenntnisse (A2 Niveau) verfügen. Bis auf die Zeitspanne von 8 Jahren erfüllst du wohl alle Voraussetzungen.

    Wir würden dir daher empfehlen, bei der für dich zuständigen Ausländerbehörde einmal vorzusprechen und zu fragen, ob du bereits jetzt einen Antrag nach 25b AufenthG stellen kannst. Denn ohne eine Aufenthaltserlaubnis kannst du deine Familie nicht nachholen. Das tut uns leid. Aber wir sind sicher, dass du es noch schaffen wirst, du brauchst allerdings Geduld….

    Viel Erfolg

    Weitere Ratschläge von Angelika findest du z.B. hier und hier

  • Frage und Anwort – Pass aus dem Heimatland

    Die Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    du hast einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.5 AufenthG. Die zuständige Ausländerbehörde hat das Abschiebungshindernis tatsächlich als unverschuldet anerkannt und es bleibt voraussichtlich auch länger bestehen. Nach 18 Monaten sollte die Ausländerbehördein in diesen Fällen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen. Es darf aber keine Identitätstäuschung vorliegen (z. B. falsche Angabe des Geburtsdatums oder ähnliches). Außerdem müssen alle zumutbaren Anstrengungen zum Erlangen eines Passes erfolglos geblieben sein (z.B. nachweisbare mehrfache und erfolglose Vorsprache bei der Botschaft). Du musst nachweisen, dass man dir nicht zumuten kann, die iranische Botschaft aufzusuchen. Das ist z.B. der Fall, wenn du für den Pass Schmiergeldzahlungen leisten müsstest oder deine Angehörigen in deinem Heimatland gefährdet sein könnten, wenn du einen Pass beantragst bzw. verlängerst.

    Reiseausweis für Ausländer

    Du kannst bei der für dich zuständigen Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5,7 AufenthVO beantragen. Auch dann musst du nachweisen, dass es dir unzumutbar ist, bei deiner Heimatbotschaft in Berlin einen Pass zu beantragen. Die Ausländerbehörde entscheidet dann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Allein die hohen Gebühren eines Passes gelten allerdings nicht als Grund. Leider sind die Ausländerbehörden immer zurückhaltender mit der Ausstellung solcher Pässe geworden.

    • Menschen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind nicht verpflichtet, ihren Pass bei der entsprechenden Botschaft zu beantragen oder zu verlängern.
    • Subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Abschiebungsverboten sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung ihrer Identitätspapiere aus den Herkunftsländern mitzuwirken. Ist die Beschaffung aber unzumutbar, erhalten sie Ausweisersatzpapiere.

    Es kommt immer wieder vor, dass Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels von der Vorlage eines Passes des Herkunftslands abhängig machen. Das ist nicht zulässig. Sollte eine Ausländerbehörde dennoch darauf bestehen, dass ein Pass des Herkunftslandes vorgelegt werden muss, sollten sich Betroffene unabhängig beraten lassen.

    • Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung haben allerdings Personen mit Duldung.
  • Aufenthaltstitel verloren – was nun?

    Die Antwort:

    Lieber Leser,

    wir finden es nicht gut, wie die Ausländerbehörde dich und deine Frau behandelt hat. Vielleicht solltest du beim nächsten Besuch eine*n Deutschen*n mitnehmen. Manchmal reagieren die Behörden dann etwas freundlicher.

    Deine Frau hat ihre Papiere verloren und ihr habt das sofort bei der Ausländerbehörde angezeigt. Das war schon einmal richtig und sehr gut. Jetzt müssen natürlich neue Papiere beschafft werden und das dauer etwas. Hat Deine Frau denn schon einen neuen Pass erhalten? Ohne einen gültigen Pass kann sie Deutschland nämlich nicht verlassen – unabhängig davon, ob sie einen Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung hat.

    Wenn ein noch gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Das Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels wird fingiert. Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter.

    Deine Frau sollte also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4 AufenthG haben. Ihr solltet einmal fragen, warum die Ausländerbehörde eine solche Fiktionsbescheinigung nicht ausstellen will. Dann solltet ihr zu einer Beratungsstelle gehen, die euch in Karlsruhe vertreten können.

    Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG möglich. Zusätzlich ist aber ein gültiger Pass erforderlich!

     Eine Reise in die Türkei wäre also möglich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG ( bitte genau schauen, ob tatsächlich Absatz 4 genannt ist in der Fiktionsbescheinigung), aber deine Frau braucht auch noch ihren gültigen Reisepass.

    Viel Erfolg!
  • Mit Flüchtlingsstatus in die syrische Botschaft?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt deines Sohnes und alles Gute für deine Familie! Ich gehe davon aus, dass das Standesamt deinen gültigen Pass, also den des Vaters benötigt, um eine entsprechende Geburtsurkunde für das Neugeborene auszustellen. Ich würde empfehlen, einen Auszug aus dem Geburtenregister ausstellen zu lassen. Um dann später eine Geburtsurkunde zu erhalten, zum Beispiel erforderlich für eine Heirat deines Sohnes, kannst du einen solchen Auszug erneuern oder benutzen.

    Du kannst zunächst versuchen, dich auf § 72 Asylgesetz zu berufen, wenn du nicht zur syrischen Botschaft nach Berlin möchtest:

    „(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer

    1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

    1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat.

    1. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat.
    2. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
    3. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt.“

    Ist es als Geflüchteter zumutbar, die syrische Botschaft in Berlin aufzusuchen, um einen syrischen Pass zu verlängern oder zu beantragen?

    Du könntest gegenüber dem Standesamt oder der Ausländerbehörde argumentieren, dass es dir nicht zumutbar ist, in die syrische Botschaft zu gehen, da du ja gerade aus diesem Staat geflohen bist und Repressalien befürchtest. Das gilt für dich und deine Familie, die vielleicht zum Teil noch in Syrien lebt. Denn die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen im Asylrecht ist stets im Einzelfall zu beurteilen:

    „Personen, für die der Flüchtlingsstatus oder die Asylberechtigung festgestellt worden ist, ist der Kontakt zu Behörden des Heimatstaates zum Zweck der Passbeschaffung nicht zumutbar, soweit dadurch der Statusinhaber oder im Herkunftsland lebende Angehörige durch staatliche Verfolgung gefährdet würden. Davon zu differenzieren sind Personen, die subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Asylgesetz sind. Ihnen ist die Vorsprache bei den Behörden ihres Heimatstaates zwecks Erlangung eines Passes grundsätzlich zuzumuten. Die Ausländerbehörde muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, ob die Passbeschaffung zumutbar ist.“*

    Behörde in Hamburg: Flüchtlingsstatus erlischt nicht

    In der Hansestadt Hamburg gab es im Dezember 2018 folgende Mail der Behörde für Inneres und Sport – A 251 – Grundsatzangelegenheiten des Aufenthalts- und Personenstandsrechts, Koordination von EU-Angelegenheiten:

    „Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht nach § 72 AsylG erlischt, wenn die Betreffenden auf Anforderung des Standesamts Identitätsnachweise, Pässe oder sonstige Urkunden ihres Herkunftsstaates beschaffen. Die Beschaffung solcher Dokumente dient nämlich den speziellen Zwecken des deutschen Personenstandsrechts, insbesondere der Beurkundung des Personenstands der Betroffenen oder ihrer Kinder und bedeutet nicht, dass damit automatisch der Schutz des Herkunftsstaates erneut in Anspruch genommen wird.“

    Diese Anweisung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das unter anderem in einem Urteil vom 27.7.2017 feststellte: „Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG/AsylG und somit zu einem Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann“.

    Entscheidung hängt vom Einzelfall ab

    Es gibt also leider keine eindeutigen Entscheidungen, es kommt auf den Einzelfall an. Ich würde empfehlen, dass du sowohl das Standesamt, als auch die Ausländerbehörde kontaktierst und mit ihnen sprichst, ob es nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde auch ohne die Unterschrift in deinem noch gültigen syrischen Pass zu erhalten. Du solltest dann Gründe angeben, warum es dir unmöglich ist, die syrische Botschaft zu besuchen. Auf jeden Fall kannst du aber einen Auszug aus dem Geburtenregister erhalten.

    Viel Erfolg!

    *So die Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11.12.2018 auf eine Anfrage der Grünen Fraktion im Bundestag.

     

     

  • Was tun, wenn ein nationaler Pass abgelaufen ist?

     

    Antwort

    Liebe Ratsuchende,

    immer wieder wird von deutschen Behörden die Vorlage von gültigen nationalen Reisepässen verlangt. Und für Geflüchtete ist es meistens unzumutbar, zur jeweiligen Botschaft nach Berlin zu reisen und dort wegen Verlängerung ihrer Reisepässe vorzusprechen. Befinden sie sich im Asylverfahren, bzw. haben eine Duldung, ist es sogar kontraproduktiv, wenn sie die Botschaft aufsuchen.

    Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat in diesem Zusammenhang am 10.7.2017 folgendes bestätigt:

    In der Regel müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen: § 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG.

    Diese Regelung gilt allerdings nicht für:

    • anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlings Konvention (§ 5 Abs. 3 S.1, § 8Abs.1 AufenthG)
    • Asylberechtigte nach dem Grundgesetz, § 25 Abs.1 S.1 AufenthG (§§ 5 Abs.3, 8 Abs.1 AufenthG)
    • subsidiär Schutzberechtigte oder Flüchtlinge, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder § 7 AufenthG haben ( §48 Abs.4 S.2, 3 AufenthG)
    • Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 oder Absatz 3 AufenthG beantragen oder bereits haben und sie verlängern wollen (§ 48 Abs.4 S.1 AufenthG)
    • Flüchtlinge im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis ( §55 AsylG)
    • Resettlement Flüchtlinge nach § 23 Abs.4 AufenthG ( § 8Abs.1 AufenthG)
      Geduldete nach § 60a Aufenth

    Diese Gruppen benötigen weder für die Ausstellung des Aufenthaltstitels noch bei der Verlängerung einen gültigen nationalen Pass.

    Auf jeden Fall besteht bei der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug eine Passpflicht bei der Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels!

    Besteht die Ausländerbehörde trotzdem auf der Vorlage des nationalen Passes, sollte der Betroffene einen Antrag an die entsprechende Ausländerbehörde stellen (Mustertexte siehe unten). Die Ausländerbehörde erlässt dann einen Bescheid, gegen den der Betroffene dann u.U. ein Rechtsmittel einlegen kann.

    Hierbei muss unbedingt die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist eingehalten werden. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt, gilt eine Frist von einem Jahr ( § 58 Abs.2 VwGO). Manchmal hilft in der Praxis schon das Einfordern eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids bzw. die Androhung einer Klage, um die beanspruchte Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne Vorlage eines gültigen Passes zu erhalten.

    Im ersten Fall muss also kein nationaler Pass vorgelegt werden!
    Im zweiten Fall – es handelt sich ja um die Vorlage des Passes der im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ehefrau– muss ein Pass vorgelegt werden.

    Wir empfehlen beim Familiennachzug des Ehepartners oder der Kinder immer, dass ein eigenständiges Asylverfahren durchgeführt wird, denn dann besteht der Aufenthaltstitel unabhängig vom Status des Stammberechtigten (die Person, die originär als asylberechtigt, Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt anerkannt wurde)

    Wir wünschen allen ganz viel Erfolg bei der Ausstellung/Verlängerung der Aufenthaltstitel und manchmal zahlt sich Beharrlichkeit gegenüber der Ausländerbehörde aus….

    Musteranträge

    1. Musterantrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für schutzberechtigte Personen, denen aufgrund des Fehlens eines nationalen Passes die Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde:

    Name, Vorname Antragsteller*in
    Geburtsdatum
    Geburtsort
    Straße, Hausnummer
    PLZ Ort
    Aktenzeichen der Ausländerbehörde

    An die
    Ausländerbehörde
    Adresse

    Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Datum

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beantrage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 2. Alt. / nach § 25 Abs. 3 AufenthG für mich.
    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind mit der Zuerkennung des Schutzstatus durch das BAMF erfüllt. Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG, kommt es bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG nicht an (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG).
    Nach § 48 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist in den Fällen nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen. Ich bitte insoweit um Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels in Gestalt eines Ausweisersatzes. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um Mitteilung.
    Für den Fall einer Ablehnung bitte ich um einen rechtsbehelfsfähigen schriftlichen Bescheid, der ausreichend begründet ist.

    Unterschrift Antragsteller*in

    2. Musterantrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen, denen aufgrund des Fehlens eines gültigen nationalen Passes die Verlängerung verweigert wird:

    Name, Vorname Antragsteller*in
    Geburtsdatum
    Geburtsort
    Straße, Hausnummer
    PLZ Ort
    Aktenzeichen der Ausländerbehörde

    An die
    Ausländerbehörde
    Adresse

    Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Datum

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beantrage die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für mich.
    Nach § 8 Abs. 1 AufenthG gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften wie für die Erteilung.
    Die Voraussetzungen für die Erteilung meiner Aufenthaltserlaubnis bestehen nach wie vor: Mein Schutzstatus/unser Schutzstatus wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht widerrufen und nicht zurückgenommen. Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG, kommt es bei der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG nicht an (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG).
    Nach § 48 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist in den Fällen nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen. Ich bitte insoweit um Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Gestalt eines Ausweisersatzes. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um Mitteilung.
    Für den Fall einer Ablehnung bitte ich um einen rechtsbehelfsfähigen schriftlichen Bescheid, der ausreichend begründet ist.

    Unterschrift Antragsteller*in

     

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