Schlagwort: Aufenthaltstitel

  • Einreise in den Libanon

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    leider haben wir nicht ausreichende Informationen von dir. Welchen Aufenthaltstitel hast du?

    Grundsätzlich kannst du mit einem gültigen Reisepass und deinem Aufenthaltstitel ins Ausland reisen. Für eine Einreise in den Libanon benötigst du aber ein Visum von der libanesischen Botschaft in Berlin. Bis 2015 konnten syrische Staatsbürger ohne Visum einreisen, aber leider wird seitdem ein Visum verlangt. Du musst genau angeben, zu welchem Zweck du in den Libanon einreisen willst.

    Am besten du nimmst einmal Kontakt zur Botschaft des Libanon auf und fragst, ob du ein entsprechendes Einreisevisum erhalten kannst. Auf jeden Fall brauchst du einen Reisepass, der noch sechs Monate gültig ist.

    Im übrigen musst du jetzt immer die aktuellen Corona-Beschränkungen beachten.

     

    Weitere Ratschläge von Angelika findest du beispielsweise hier  oder hier.

     

     

     

  • Unbefristeter Aufenthalt abgelehnt

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    toll, dass Dein Freund aus Afghanistan alles so erfolgreich geschafft hat, ohne dabei auch nur irgendeine Zahlung von staatlicher Seite bekommen zu haben.

    Wir können nur aufgrund der uns von Dir mitgeteilten Informationen zu etwas raten. Grundsätzlich sollte Dein Freund die Möglichkeit haben, einen unbefristeten Aufenthalt zu beantragen:

    Nach § 18c Aufenthaltsgesetz (am 1.3.2020 in Kraft getreten) würde Dein Freund eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn er seit 2 Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a,18b oder 18c Aufenthaltsgesetz ist oder sein Arbeitsplatz nach den Voraussetzungen dieser Vorschriften besetzt wurde. Diese Vorschriften regeln den Aufenthalt nach einer Ausbildungsduldung. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat Dein Freund ja (weitere Voraussetzung).

    Empfehlung

    Wir empfehlen Euch, die zuständige Ausländerbehörde zu kontaktieren und dort die genauen Einzelheiten zu erfragen. Gerne könnt ihr Euch auch nochmals bei uns melden.

    Ganz viel Erfolg

    Mehr Artikel von Angelika findest du hier.

  • Frage und Anwort – Pass aus dem Heimatland

    Die Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    du hast einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.5 AufenthG. Die zuständige Ausländerbehörde hat das Abschiebungshindernis tatsächlich als unverschuldet anerkannt und es bleibt voraussichtlich auch länger bestehen. Nach 18 Monaten sollte die Ausländerbehördein in diesen Fällen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen. Es darf aber keine Identitätstäuschung vorliegen (z. B. falsche Angabe des Geburtsdatums oder ähnliches). Außerdem müssen alle zumutbaren Anstrengungen zum Erlangen eines Passes erfolglos geblieben sein (z.B. nachweisbare mehrfache und erfolglose Vorsprache bei der Botschaft). Du musst nachweisen, dass man dir nicht zumuten kann, die iranische Botschaft aufzusuchen. Das ist z.B. der Fall, wenn du für den Pass Schmiergeldzahlungen leisten müsstest oder deine Angehörigen in deinem Heimatland gefährdet sein könnten, wenn du einen Pass beantragst bzw. verlängerst.

    Reiseausweis für Ausländer

    Du kannst bei der für dich zuständigen Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5,7 AufenthVO beantragen. Auch dann musst du nachweisen, dass es dir unzumutbar ist, bei deiner Heimatbotschaft in Berlin einen Pass zu beantragen. Die Ausländerbehörde entscheidet dann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Allein die hohen Gebühren eines Passes gelten allerdings nicht als Grund. Leider sind die Ausländerbehörden immer zurückhaltender mit der Ausstellung solcher Pässe geworden.

    • Menschen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind nicht verpflichtet, ihren Pass bei der entsprechenden Botschaft zu beantragen oder zu verlängern.
    • Subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Abschiebungsverboten sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung ihrer Identitätspapiere aus den Herkunftsländern mitzuwirken. Ist die Beschaffung aber unzumutbar, erhalten sie Ausweisersatzpapiere.

    Es kommt immer wieder vor, dass Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels von der Vorlage eines Passes des Herkunftslands abhängig machen. Das ist nicht zulässig. Sollte eine Ausländerbehörde dennoch darauf bestehen, dass ein Pass des Herkunftslandes vorgelegt werden muss, sollten sich Betroffene unabhängig beraten lassen.

    • Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung haben allerdings Personen mit Duldung.
  • Was vor Auslandsreisen zu bedenken ist

    Antwort

    Wer im Besitz eines gültigen Passes des Heimatlandes ist, kann diesen Pass für Auslandsreisen benutzen und damit auch wieder nach Deutschland einreisen in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel. Es ist wichtig, den Aufenthaltstitel immer beim Grenzübertritt dabei zu haben. Sonst könnte es Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise nach Deutschland geben.

    Entsprechende Visabestimmungen des Einreiselandes sind zu beachten. Im Schengenraum ist eine visafreie Ein- und Ausreise möglich.

    Bei Reisen ins Heimatland kann es zu Problemen bei der Wiedereinreise nach Deutschland kommen

    Probleme bei der Wiedereinreise nach Deutschland können aber entstehen, wenn eine Reise ins Heimatland durchgeführt wird. Wenn ein Vermerk im Reisepass über die erfolgte Ein- oder Ausreise eingetragen wird, kann daraus geschlossen werden, dass dort keine persönliche Verfolgung des Reisenden mehr besteht.  Damit wären unter Umständen die Gründe für eine Flucht entfallen und dementsprechend vielleicht ein Schutzstatus in Deutschland nicht mehr nötig.

    Auf der Grundlage von Bestimmungen der Libanesischen Sicherheitsbehörde (gültig seit Januar 2015) bezüglich der Einreise syrischer Staatsbürger in den Libanon, bestätigt die Botschaft des Libanon in Berlin: Syrische Staatsbürger benötigen für die Einreise in den Libanon kein Visum ,wenn sie mit gültigem syrischen Nationalpass einreisen. Sie müssen lediglich bei der Ankunft am Flughafen (oder an einem anderen Grenzübergang) den Zweck ihres Besuchs im Libanon darlegen und dies mit entsprechenden Dokumenten nachweisen.

     

    Frage 2

    Hallo! Ich habe subsidiären Schutz bekommen, aber ich habe keinen Pass von meinem Heimatland. Gerade mache ich eine Ausbildung zur Pflegefachkraft und habe die Pflegehelfer-Prüfung bestanden. Mein Kind und mein Mann sind in meiner Familie. Ist es möglich, einen Reisepass zu bekommen?

    Antwort

    Erst einmal herzlichen Glückwunsch, dass du eine Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hast! Wenn du unbedingt einen Pass benötigst, kann das leider schwierig – und auch teuer werden.

    Einen Reisepass kann man bei der Botschaft des Heimatlandes, also meistens in Berlin beantragen. Viele Geflüchtete möchten aber aus Angst vor Repressalien ihre Botschaft nicht mehr betreten.  Sie scheuen die hohen Gebühren oder Schmiergelder, die sie für die Ausstellung eines Passes zahlen sollen. Viele möchten aus politischen Gründen die Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaates vermeiden. Manchmal ist es auch nicht ratsam, wenn man im Asylverfahren ist, die Botschaft des Landes zu betreten, aus dem man geflohen ist.

    Oft muss man für einen Reisepass in die Botschaft des Heimatlandes gehen

    Es gibt aber die Möglichkeit einen Passersatz bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Leider ist es mittlerweile recht schwer geworden, diesen zu erhalten. Selbst in Berlin, wo als große Ausnahme in Deutschland, relativ leicht ein Passersatz ausgestellt wurde, gilt seit Mai 2018, dass für Reisen ins Ausland der Heimatpass verlängert oder beschafft werden muss. Das heißt, man muss in die Botschaft gehen und dort einen neuen Pass beantragen oder den alten verlängern lassen.

    Nur dann, wenn im Einzelfall die Passbeschaffung unzumutbar ist, wird noch ein Reiseausweis ausgestellt. Diese Unzumutbarkeit muss aber genau nachgewiesen werden (Dokumente, Zeugen, die besagen, dass man bei der Botschaft abgewiesen wurde, es große Schwierigkeiten macht, den Pass zu erhalten). Der einfache Hinweis auf zu hohe Kosten oder auch auf mögliche Verfolgung wird nicht reichen.

    Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12.9.2018 klar gestellt, dass das Jobcenter für Passkosten ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II erbringen muss. In den Folgemonaten wird dann aber der Regelsatz um 10% gekürzt. Es sollte insbesondere bei besonders hohen Passkosten überlegt werden, auch weiterhin einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt nach § 73 SGB XII zu stellen. Diese Leistung kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch als Zuschuss erbracht werden. Bei einem Antrag sollte auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen (L 8 SO 234/16; L 7 AS 1794/15) und auf das anhängige Verfahren beim BSG (B 8 SO 8/17 R) hingewiesen werden.

    Wenn du also unbedingt einen Reisepass benötigst, wird dir wahrscheinlich nichts anderes übrigbleiben, als zur Botschaft deines Heimatlandes zu gehen und ihn dort zu beantragen.

     

  • Reisen mit Fiktionsbescheinigung

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, z. B. weil

    • Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt,
    • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
    • der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

    Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Das Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels wird fingiert. Ich gehe jetzt davon aus, dass das bei dir der Fall ist. Du hast rechtzeitig vor Ablauf deines Aufenthaltstitels den Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt.

    Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über deinen Antrag entschieden worden ist.

    Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG möglich.

    Die nach § 81 Absatz 4 AufenthG ausgestellten Fiktionsbescheinigungen berechtigen anders als die nach § 81 Absatz 3 AufenthG ausgestellten Bescheinigungen in Verbindung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zur Einreise in das Bundesgebiet und nach Artikel 21 Schengener Durchführungsübereinkommen zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums. Voraussetzung ist neben der Verwendung des vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks, dass auf Seite 3 des Trägervordrucks das dritte Ankreuzfeld angekreuzt ist. Ein- und Ausreisekontrollstempel sind im Pass oder Passersatz, nicht aber auf der Fiktionsbescheinigung anzubringen.

    Du solltest einmal überprüfen, ob die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung vielleicht irrtümlicherweise nach § 81 Abs.3 AufenthG ausgestellt hat und das auch so zitiert hat. Dann wäre es nämlich nicht möglich, ins Ausland zu reisen. Oftmals steht dann auf dem Trägervordruck „ gilt nicht für Auslandsreisen“. Dann sollte die Fiktionsbescheinigung korrigiert werden.

    Ich weiß nun nicht, wohin du reisen möchtest. Unter Umständen brauchst du noch ein Visum für das zu besuchende Land. Auf jeden Fall brauchst Du aber zusätzlich zu der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4 AufenthG ein gültiges Reisedokument (nationaler Reisepass, blauer Flüchtlingspass nach GFK oder grauer Passersatz).

    Hier noch einmal der Gesetzestext:

    • 81 AufenthG

    Beantragung des Aufenthaltstitels

    (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

    (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

    (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

    (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

    (6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

    Wir wünschen Dir einen schönen Urlaub!

     

  • Was tun, wenn ein nationaler Pass abgelaufen ist?

     

    Antwort

    Liebe Ratsuchende,

    immer wieder wird von deutschen Behörden die Vorlage von gültigen nationalen Reisepässen verlangt. Und für Geflüchtete ist es meistens unzumutbar, zur jeweiligen Botschaft nach Berlin zu reisen und dort wegen Verlängerung ihrer Reisepässe vorzusprechen. Befinden sie sich im Asylverfahren, bzw. haben eine Duldung, ist es sogar kontraproduktiv, wenn sie die Botschaft aufsuchen.

    Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat in diesem Zusammenhang am 10.7.2017 folgendes bestätigt:

    In der Regel müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen: § 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG.

    Diese Regelung gilt allerdings nicht für:

    • anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlings Konvention (§ 5 Abs. 3 S.1, § 8Abs.1 AufenthG)
    • Asylberechtigte nach dem Grundgesetz, § 25 Abs.1 S.1 AufenthG (§§ 5 Abs.3, 8 Abs.1 AufenthG)
    • subsidiär Schutzberechtigte oder Flüchtlinge, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder § 7 AufenthG haben ( §48 Abs.4 S.2, 3 AufenthG)
    • Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 oder Absatz 3 AufenthG beantragen oder bereits haben und sie verlängern wollen (§ 48 Abs.4 S.1 AufenthG)
    • Flüchtlinge im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis ( §55 AsylG)
    • Resettlement Flüchtlinge nach § 23 Abs.4 AufenthG ( § 8Abs.1 AufenthG)
      Geduldete nach § 60a Aufenth

    Diese Gruppen benötigen weder für die Ausstellung des Aufenthaltstitels noch bei der Verlängerung einen gültigen nationalen Pass.

    Auf jeden Fall besteht bei der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug eine Passpflicht bei der Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels!

    Besteht die Ausländerbehörde trotzdem auf der Vorlage des nationalen Passes, sollte der Betroffene einen Antrag an die entsprechende Ausländerbehörde stellen (Mustertexte siehe unten). Die Ausländerbehörde erlässt dann einen Bescheid, gegen den der Betroffene dann u.U. ein Rechtsmittel einlegen kann.

    Hierbei muss unbedingt die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist eingehalten werden. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt, gilt eine Frist von einem Jahr ( § 58 Abs.2 VwGO). Manchmal hilft in der Praxis schon das Einfordern eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids bzw. die Androhung einer Klage, um die beanspruchte Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne Vorlage eines gültigen Passes zu erhalten.

    Im ersten Fall muss also kein nationaler Pass vorgelegt werden!
    Im zweiten Fall – es handelt sich ja um die Vorlage des Passes der im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ehefrau– muss ein Pass vorgelegt werden.

    Wir empfehlen beim Familiennachzug des Ehepartners oder der Kinder immer, dass ein eigenständiges Asylverfahren durchgeführt wird, denn dann besteht der Aufenthaltstitel unabhängig vom Status des Stammberechtigten (die Person, die originär als asylberechtigt, Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt anerkannt wurde)

    Wir wünschen allen ganz viel Erfolg bei der Ausstellung/Verlängerung der Aufenthaltstitel und manchmal zahlt sich Beharrlichkeit gegenüber der Ausländerbehörde aus….

    Musteranträge

    1. Musterantrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für schutzberechtigte Personen, denen aufgrund des Fehlens eines nationalen Passes die Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde:

    Name, Vorname Antragsteller*in
    Geburtsdatum
    Geburtsort
    Straße, Hausnummer
    PLZ Ort
    Aktenzeichen der Ausländerbehörde

    An die
    Ausländerbehörde
    Adresse

    Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Datum

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beantrage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 2. Alt. / nach § 25 Abs. 3 AufenthG für mich.
    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind mit der Zuerkennung des Schutzstatus durch das BAMF erfüllt. Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG, kommt es bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG nicht an (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG).
    Nach § 48 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist in den Fällen nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen. Ich bitte insoweit um Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels in Gestalt eines Ausweisersatzes. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um Mitteilung.
    Für den Fall einer Ablehnung bitte ich um einen rechtsbehelfsfähigen schriftlichen Bescheid, der ausreichend begründet ist.

    Unterschrift Antragsteller*in

    2. Musterantrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen, denen aufgrund des Fehlens eines gültigen nationalen Passes die Verlängerung verweigert wird:

    Name, Vorname Antragsteller*in
    Geburtsdatum
    Geburtsort
    Straße, Hausnummer
    PLZ Ort
    Aktenzeichen der Ausländerbehörde

    An die
    Ausländerbehörde
    Adresse

    Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Datum

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beantrage die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für mich.
    Nach § 8 Abs. 1 AufenthG gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften wie für die Erteilung.
    Die Voraussetzungen für die Erteilung meiner Aufenthaltserlaubnis bestehen nach wie vor: Mein Schutzstatus/unser Schutzstatus wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht widerrufen und nicht zurückgenommen. Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG, kommt es bei der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG nicht an (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG).
    Nach § 48 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist in den Fällen nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen. Ich bitte insoweit um Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Gestalt eines Ausweisersatzes. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um Mitteilung.
    Für den Fall einer Ablehnung bitte ich um einen rechtsbehelfsfähigen schriftlichen Bescheid, der ausreichend begründet ist.

    Unterschrift Antragsteller*in

     

  • Sind Reisen nach Ägypten für subsidiär Schutzberechtigte möglich?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    leider haben wir hier keine Erfahrungen mit einer Ausreise nach Ägypten und der Wiederkehr nach Deutschland.
    Grundsätzlich ist es aber so, dass jemand, der einen gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland hat und einen gültigen Reisepass (entweder aus seinem Heimatland oder einen in Deutschland ausgestellten Passersatz) ins Ausland reisen darf.

    Es müssen dann aber die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes eingehalten werden. In diesem Fall hier müsstest du zur ägyptischen Botschaft nach Berlin fahren, deine Papiere (Pass und Aufenthaltstitel) mitnehmen und versuchen, ein entsprechendes Visum zu erhalten. Wenn du dann ausreisen solltest, würde ich dir empfehlen, die Kopie deines Bescheides vom BAMF dabeizuhaben. Wenn du Bezüge vom Jobcenter bekommst, musst du dich auch dort für die Zeit des Auslandsaufenthalts abmelden.

    Viel Erfolg und komm gut wieder zurück!

    Weiteren Rat von Angelika erfährst du z.B.  hier oder hier

  • Auslandsreisen als subsidiär Schutzberechtigter?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    als subsidiär Schutzberechtigter kannst du allein mit dem elektronisch lesbaren Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde ausstellt, Deutschland nicht verlassen. Es handelt sich dabei nicht um ein Reisedokument. Wenn du jedoch im Besitz eines gültigen Passes deines Heimatlandes bist, kannst du diesen Pass für Auslandsreisen benutzen und damit auch wieder nach Deutschland einreisen in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel.

    Innerhalb Deutschlands kannst du dich frei bewegen.

    Staaten des Schengenraums

    Mit einem Aufenthaltstitel und deinem Pass ist es dir gestattet, in einem Zeitraum von 180 Tagen für maximal 90 Tage in die folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums zu reisen:
    Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

    In andere Staaten kannst du ebenfalls mit dem Aufenthaltstitel und deinem Pass einreisen, wenn du ein Visum dafür hast. Probleme bei der Wiedereinreise nach Deutschland können entstehen, wenn du eine Reise in dein Heimatland machst und ein Vermerk im Reisepass über die erfolgte Ein- oder Ausreise eingetragen wird. Daraus kann geschlossen werden, dass dort keine persönliche Verfolgung mehr besteht und somit die Gründe für deine Flucht entfallen sind. Ein Schutzstatus in Deutschland also nicht mehr benötigt wird.

    Wenn du allerdings keinen gültigen Pass deines Heimatlandes mehr besitzt, solltest du Deutschland nicht verlassen.

    Reiseausweis für Ausländer

    Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde einen „Reiseausweis für Ausländer“ zu beantragen. Anerkannte Flüchtlinge erhalten neben ihrem Aufenthaltstitel diesen Reisepass. Er berechtigt zu Reisen in fast alle Länder der Welt, ggf. aber nur in Verbindung mit einem Visum.

    Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EG bestimmt weiter, dass die Mitgliedstaaten der EU Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente ausstellen, mit denen sie reisen können. Lediglich, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen, besteht dieser Anspruch nicht.

    Dieser Personengruppe kann – mangels einer speziellen Regelung – ein Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV ausgestellt werden.
    Das Urteil des VGH München stellt diese klar: „Aufgrund Art. 25 RL 2011/95/EU können subsidiär Schutzberechtigte, die keinen nationalen Pass erhalten können, ein Reisedokument unter denselben Voraussetzungen beanspruchen wie anerkannte Flüchtlinge einen Reiseausweis“ (VGH München, Beschluss v. 10.02.2016 – 19 ZB 14.270). Also gerne immer einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer stellen! Wobei die Ausländerbehörden leider sehr zurückhaltend sind mit der Ausstellung dieser Ausweise…..

    Du kannst also ins Ausland reisen, wenn du einen gültigen Pass deines Heimatlandes oder über einen Reiseausweis für Ausländer verfügst. Bei einem Grenzübertritt musst du aber immer deinen Aufenthaltstitel und deinen Pass (u.U. mit einem Visum für den ausländischen Staat) dabei haben.

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