Schlagwort: Asylrecht

Frag Angelika!

  • Gebührenerhöhung für Unterkunft bei „Selbstzahlern“ – was kann ich tun?

     

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    zunächst ist es ganz großartig, dass du deine Familie bei dir hast und eine Beschäftigung gefunden hast. Der Hamburger Senat hat im Dezember 2017 beschlossen, den sogenannten Kostendeckungsgrad in der öffentlichen Unterbringung deutlich zu erhöhen. Bundesweit wird das bereits gemacht, Hamburg folgt nun auch. Der Kostendeckungsgrad ist dann von 21 Prozent auf 88 Prozent erhöht worden.

    Für einen großen Teil der Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II – Arbeitslosengeld II, Hartz IV)) oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII – Grundsicherungsleistungen) erhalten, werden die Gebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen. Somit ändert sich bei rund 90% der Bewohnerinnen und Bewohner in den Unterkünften überhaupt nichts.

    Direkt betroffen sind aber so genannte „Selbstzahler“. Das sind Personen, die zwar in einer Wohnunterkunft leben, aber keine der vorher genannten Sozialleistungen beziehen, sondern über eigenes Einkommen verfügen. Das ist bei dir der Fall.

    Einkommensgrenzen für reduzierte Gebühren

    Alle Selbstzahler müssen die Gebühr zumindest teilweise zahlen. Die Stadt Hamburg schätzt, dass von der Erhöhung bis zu 3.000 Personen betroffen sind.

    Der Hamburger Senat hat aber beschlossen, die Belastung für die Selbstzahler zu begrenzen: Es gibt eine reduzierte Gebühr. Sie beträgt € 210,00 pro Person und Monat. Eine vierköpfige Familie ( das fünfte Familienmitglied unter 25 Jahren und jedes weitere  ist von den Gebühren befreit) zahlt also € 840,00 monatlich für die Unterkunft.  

    Diese reduzierte Gebühr gilt für Personen oder Bedarfsgemeinschaften, die ein monatliches Nettoeinkommen von € 2251,00 – € 3055,00 bei 4 oder mehr Personen haben. Bei einer Person liegt die Grenze des Nettoeinkommens zwischen € 730,00 und € 1300,00. Danach müsstest du also monatlich € 840,00 für deine Unterkunft bezahlen.

    Dein Nettoeinkommen liegt nun allerdings weit unter diesen Beträgen aus der Hamburger Gebührenordnung. Du solltest also mit deinem Einkommensnachweis zur Leitung deiner Unterkunft gehen und dann alles dort klären. Um reduzierte Gebühren in Anspruch zu nehmen, musst du auf jeden Fall einen Antrag stellen. Auch dafür brauchst du einen Einkommensnachweis.

    Die Ermäßigung wird ab dem Monat genehmigt, in dem du den Antrag stellst. Also solltest du ihn noch schnellstens für Februar stellen.

    Viel Erfolg und vor allem solltest du es nicht aufgeben, eine eigene Wohnung zu suchen. Lass dich bei der SAGA GWG, bei Baugenossenschaften auf Wartelisten setzen. Wir drücken dir die Daumen!

     

  • Auslandsreisen als subsidiär Schutzberechtigter?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    als subsidiär Schutzberechtigter kannst du allein mit dem elektronisch lesbaren Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde ausstellt, Deutschland nicht verlassen. Es handelt sich dabei nicht um ein Reisedokument. Wenn du jedoch im Besitz eines gültigen Passes deines Heimatlandes bist, kannst du diesen Pass für Auslandsreisen benutzen und damit auch wieder nach Deutschland einreisen in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel.

    Innerhalb Deutschlands kannst du dich frei bewegen.

    Staaten des Schengenraums

    Mit einem Aufenthaltstitel und deinem Pass ist es dir gestattet, in einem Zeitraum von 180 Tagen für maximal 90 Tage in die folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums zu reisen:
    Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

    In andere Staaten kannst du ebenfalls mit dem Aufenthaltstitel und deinem Pass einreisen, wenn du ein Visum dafür hast. Probleme bei der Wiedereinreise nach Deutschland können entstehen, wenn du eine Reise in dein Heimatland machst und ein Vermerk im Reisepass über die erfolgte Ein- oder Ausreise eingetragen wird. Daraus kann geschlossen werden, dass dort keine persönliche Verfolgung mehr besteht und somit die Gründe für deine Flucht entfallen sind. Ein Schutzstatus in Deutschland also nicht mehr benötigt wird.

    Wenn du allerdings keinen gültigen Pass deines Heimatlandes mehr besitzt, solltest du Deutschland nicht verlassen.

    Reiseausweis für Ausländer

    Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde einen „Reiseausweis für Ausländer“ zu beantragen. Anerkannte Flüchtlinge erhalten neben ihrem Aufenthaltstitel diesen Reisepass. Er berechtigt zu Reisen in fast alle Länder der Welt, ggf. aber nur in Verbindung mit einem Visum.

    Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EG bestimmt weiter, dass die Mitgliedstaaten der EU Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente ausstellen, mit denen sie reisen können. Lediglich, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen, besteht dieser Anspruch nicht.

    Dieser Personengruppe kann – mangels einer speziellen Regelung – ein Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV ausgestellt werden.
    Das Urteil des VGH München stellt diese klar: „Aufgrund Art. 25 RL 2011/95/EU können subsidiär Schutzberechtigte, die keinen nationalen Pass erhalten können, ein Reisedokument unter denselben Voraussetzungen beanspruchen wie anerkannte Flüchtlinge einen Reiseausweis“ (VGH München, Beschluss v. 10.02.2016 – 19 ZB 14.270). Also gerne immer einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer stellen! Wobei die Ausländerbehörden leider sehr zurückhaltend sind mit der Ausstellung dieser Ausweise…..

    Du kannst also ins Ausland reisen, wenn du einen gültigen Pass deines Heimatlandes oder über einen Reiseausweis für Ausländer verfügst. Bei einem Grenzübertritt musst du aber immer deinen Aufenthaltstitel und deinen Pass (u.U. mit einem Visum für den ausländischen Staat) dabei haben.

  • Aufenthaltstitel: Muss Minderjähriger Pass erneuern lassen?

    Antwort aus unserer Redaktion von Anwältin Angelika:

    Lieber Ratsuchender,

    grundsätzlich müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu verlängern (§5 Abs.1 Nr.4 AufenthG).

    Dies gilt allerdings nicht für anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG. Diese sind kraft Gesetzes von der Pflicht zur Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgenommen.

    Der Vater muss als anerkannter Flüchtling also keinen Pass bei der Verlängerung seines Aufenthaltstitels vorlegen. Die Ehefrau und die weiteren Kinder sind im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen und haben wahrscheinlich noch keine eigenen Asylanträge gestellt. Dazu würde ich raten, denn dann ist ihr Status unabhängig von dem des Vaters/Ehemanns. So können sie bei der nächsten Verlängerung ihres Aufenthalts u.U. auf ein eigenes Bleiberecht verweisen (anerkannter Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt). Sie sind dann nicht mehr zur Vorlage ihres syrischen Passes verpflichtet.

    Bei dem 16-jährigen Sohn würde ich raten, mit der Ausländerbehörde zu sprechen. Manchmal reicht es, schriftlich zu begründen, dass es für ihn unzumutbar ist, die syrische Botschaft in Berlin aufzusuchen, da er Angst hat und sich vor Repressalien fürchtet. Es gibt ja Gründe für die Flucht des Vaters aus Syrien. Diese kann er durchaus anführen. Im Übrigen müsste ihn der Vater begleiten, und auch der hat bestimmt Gründe dafür, die Botschaft von Syrien nicht mehr zu betreten.

    Mit Eintritt der Volljährigkeit – also mit dem 18. Geburtstag – wird der Sohn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben.

    Besteht die Ausländerbehörde auf die Vorlage des verlängerten Passes, sollte ein im Asylrecht kundiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

    Viel Erfolg und toll, dass die syrische Familie so gut unterstützt wird!

  • Passbeantragung & Aufenthaltstitel

    Antwort

    Liebe Ratsuchende,

    es sollte keine Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel haben, wenn subsidiär Schutzberechtigte persönlich in die syrische Botschaft in Berlin gehen, um eine Passverlängerung ihres syrischen Passes zu erlangen. Das gleiche gilt auch, wenn man einen neuen Pass beanträgt.

    Fraglich ist allerdings, ob sie überhaupt vorgelassen werden. Es gibt Fälle, in denen syrische Staatsbürger einen neuen syrischen Pass dort vor Ort persönlich beantragt haben. Doch danach passierte monatelang nichts. Andere Besucher wurden wohl gar nicht erst vorgelassen.

    Nicht nur das Bundesland Berlin – das natürlich auch etwas näher am Geschehen ist – verlangt daher von syrischen Bürgern nicht, dass sie die syrische Botschaft betreten müssen, und nimmt diese von der Passbeschaffungspflicht aus.

    Ich würde euch raten, einen kundigen Rechtsanwalt in München aufzusuchen, der euch gegenüber Standesamt und Ausländerbehörde vertritt. Und der es euch außerdem ermöglicht, die erforderlichen Papiere oder  Ersatzpapiere zu erhalten, bzw. darauf besteht, dass keine Passvorlage-Pflicht besteht.

  • Aufenthaltstitel gefährdet?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    ich gehe davon aus, dass die Ehe in Syrien geschieden werden soll und dafür ein syrischer Anwalt bevollmächtigt werden soll. Eine Beglaubigung garantiert die Echtheit der Unterschrift und nicht den Inhalt der Urkunde. Beglaubigungen können in Deutschland u.a auch Notare vornehmen.

    Den Aufenthaltstitel wird deine Bekannte nicht verlieren, auch wenn sie für die Beglaubigung zur syrischen Botschaft geht.

    Eigenständiges Bleiberecht nach Scheidung

    Nach einer Scheidung erwirbt ein Ehepartner ein eigenständiges Bleiberecht, wenn

    • die Ehe drei Jahre bestanden hat und sich der Partner mindestens ein Jahr in Deutschland aufgehalten hat oder
    • der Aufenthalt erforderlich ist, um eine besondere Härte zu vermeiden oder
    • der Ehepartner das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind hat oder
    • der Ehepartner für dieses Kind ein Umgangsrecht hat und gerichtlich festgestellt wird, dass dieser Umgang nur in Deutschland sinnvoll ausgeübt werden kann.

    Deine Bekannte kann sich aber auch in Deutschland scheiden lassen, es gilt dann
    die Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 der Europäischen Union.
    Gemäß dieser Verordnung kann man prinzipiell frei wählen, welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt. Danach kann man zum Beispiel auch das Recht des Heimatlandes wählen.

    Ich würde empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen, wenn ihr irgendwelche Zweifel an der Durchführung der Scheidung in Syrien habt.

    Viel Erfolg!

  • Abgelaufene Pässe – was tun?

    Hallo, vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich betreue in Ratingen Flüchtlinge, meistens Syrer/-innen. Im Rahmen der Familienzusammenführung sind die Ehefrau und die Kinder zu ihrem Mann gekommen. Jetzt sind bei der Frau und zwei Töchtern die Pässe abgelaufen. Müssen sie die Ausweise verlängern lassen?

    Antwort aus unserer Redaktion von Anwältin Angelika:

    Lieber Ratsuchender,

    ich gehe einmal davon aus, dass die Ehefrau und die Kinder des bereits in Deutschland lebenden und wohl auch anerkannten syrischen Flüchtlings keine eigenen Asylanträge gestellt haben. Insofern ist ihr Aufenthalt von dem des anerkannten Ehemanns/Vaters abhängig. Nach § 27 Abs.4 Satz 1 AufenthG darf die Geltungsdauer der einem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Ausländers überschreiten. Auf jeden Fall sollten die nachgekommenen Familienangehörigen jeder für sich einen Asylantrag stellen (bei den minderjährigen Kindern müssen das die Eltern gemeinsam machen).

    Während des Asylverfahrens ist es klare Rechtsauffassung, dass niemand an den jeweiligen Verfolgerstaat herantreten muss. Demnach ist während des Asylverfahrens zwar jeder zur Identitätsklärung verpflichtet, aber nicht zu einem Botschaftsbesuch.

    Nach § 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG müssen Ausländer in der Regel einen gültigen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen bzw. zu verlängern.
    Dies gilt allerdings nicht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 (§ 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Diese sind kraft Gesetzes von der Pflicht zur Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgenommen („ist … abzusehen“). Der Aufenthaltstitel ist somit ungeachtet dieser Erteilungsvoraussetzung zu gewähren (s. auch AVV Ziffer 5.3.1.1). Zur Verlängerung des Aufenthaltstitels muss kein Pass vorgelegt werden.

    Ich nehme an, dass der Familiennachzug nach § 29 AufenthG erfolgt ist und insofern nicht unter die Ausnahmen von § 5 AufenthG fällt, sodass in der Tat eine Passpflicht besteht. Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des nachziehenden Familienangehörigen gültig ist (§ 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Sie ist erstmals mindestens für ein Jahr zu erteilen (§ 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG) und wird anschließend regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert.

    Die Ehefrau und die zwei Töchter müssten dementsprechend ihre Pässe bei der syrischen Botschaft in Berlin verlängern. Sie könnten sich gegenüber der Ausländerbehörde darauf berufen, dass es ihnen aus humanitären Gründen nicht zumutbar ist, die syrische Botschaft in Berlin aufzusuchen. Allerdings wird dies nicht unbedingt zum Erfolg führen. Vielleicht besser vor Ort einen Rechtsanwalt einschalten, der im Asylrecht fit ist.

    Viel Erfolg!

  • Zusätzliche Kosten beim Zahnarzt?

    Antwort

    Da plagen dich nicht nur Zahnschmerzen sondern auch noch Geldsorgen….

    Jeder Zahnarzt hat vor der Behandlung die Pflicht, den Patienten über Nebenwirkungen oder Risiken der Zahnbehandlung zu informieren. Genauso muss er den Patienten auch über eventuelle Zuzahlungen informieren.  Dies erfolgt in der Regel mit einer schriftlichen Vereinbarung,  die der Patient und der Zahnarzt unterschreiben. In der Vereinbarung sind alle Kosten enthalten, die der Patient selbst bezahlen muß, die also nicht im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen.

    Statt einer solchen schriftlichen Vereinbarung  kann dies aber auch mündlich geschehen. Der Zahnarzt teilt dann dem Patienten mit, dass er zusätzliche Kosten zahlen muss, die seine Krankenversicherung nicht trägt. Dann kann die Beweislage allerdings schwierig sein. War vielleicht eine  Zahnarzthelferin dabei, als der Arzt den Patienten auf die zusätzlichen Kosten hingewiesen hat?

    Verletzt der Zahnarzt seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, wird der Patient von seiner Kostentragungspflicht befreit. Dies geschieht rechtlich gesehen dadurch, dass der wirtschaftliche Schaden, den der Patient wegen der Pflichtverletzung hat, mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes verrechnet wird.

    Wenn der Zahnarzt weder dich noch deinen Freund schriftlich oder mündlich auf diese Zusatzkosten hingewiesen hat und ihr jetzt eine Rechnung von ihm bekommen habt, scannt diese Rechnung bitte ein und mailt sie an die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (in Hamburg an die Mailadresse info@ekz-hamburg.de).

    Ihr müsst den Vorgang dann schildern und eure Einwilligung erteilen, damit sich die Kassenzahnärztliche Vereinigung an den Zahnarzt wenden darf. Auf jeden Fall solltet ihr mit dem Zahnarzt Kontakt aufnehmen und ihm mitteilen, dass ihr die Rechnung zur Prüfung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung gegeben habt. Es können sonst noch Mahngebühren entstehen.

    Viel Erfolg damit und vor allem keine Zahnschmerzen mehr.

  • Wie bekommen wir einen Ausweis für unser Kind?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt eures Kindes!

    Ein Kind wird mit der Geburt deutscher Staatsbürger, wenn die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Abstammungsprinzip).

    Seit dem 1.1.2000 ist jedes in Deutschland geborene Kind automatisch Deutscher, unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn mindestens ein Elternteil

    • sich seit 8 Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz besitzt.

    Durch die 2014 in Kraft getretene Neuregelung fiel die sogenannte Optionspflicht weg ( bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres musste man sich zwischen der deutschen oder der anderen Staatsangehörigkeit entscheiden).Hiernach ist jeder in Deutschland aufgewachsen, der sich seit 8 Jahren gewöhnlich in Deutschland aufhält, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

    Diese beiden Möglichkeiten kommen für euch leider nicht in Frage.

    Gemäß § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) muss (kein Ermessen!) die Ausländerbehörde einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Eine automatische Benachrichtigung von Amts wegen durch die Ausländerbehörde über die Geburt des Kindes an das BAMF erfolgt nicht.

    Auch in diesem Fall sollte aber ein Asylantrag für das Neugeborene gestellt werden: das Kind erhält mit hoher Wahrscheinlichkeit denselben Status wie seine Eltern. Damit entfällt bei einer Flüchtlingsanerkennung eine Passpflicht für das Kind aus dem jeweiligen Herkunftsland und damit der Weg zur Botschaft.

    Beide Eltern mit subsidiären Schutz

    Ihr habt aber lediglich subsidiären Schutz nach $ 4 Abs.1 AsylG.

    Bei subsidiärem Schutz sieht das etwas anders aus: Wird ein Kind in Deutschland nach oder während der Asylantragstellung der Eltern geboren, bietet der Gesetzgeber zum Schutz der Kinder die Möglichkeit eines eigenen Asylverfahrens. Hierzu informieren die Eltern oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt. Der Asylantrag ist damit automatisch – im Interesse des Neugeborenen – gestellt.

    Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen. Zum Schutz des Kindes dürfen minderjährige Kinder bei einem ablehnenden Bescheid nicht getrennt von ihren Eltern rückgeführt werden.

    So bekommt man eine Geburtsurkunde

    Gibt es bereits eine Geburtsurkunde eures Kindes? Die Klinik meldet die Geburt ans Standesamt. Innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt muss man zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem das Kind geboren wurde. Manchmal gibt es auch ein Standesamt in der Geburtsklinik.

    Das braucht man beim Standesamt:

    • Identifikationsnachweis (gültiger Pass und Duldung oder Registrierung der Ausländerbehörde)
    • die eigene Geburtsurkunde (Original und beglaubigte Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)
    • wenn die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde bzw. Ehevertrag (Original und beglaubigte  Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)

    Wenn die für eine Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind, müsst ihr trotzdem zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem das Kind geboren wurde. Denn das Kind kann einen Auszug aus dem Geburtenregister bekommen, der ebenfalls ein offizielles Dokument ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PStG, § 54 Abs. 1 und 2 PStG und § 35 Abs. 1 PStV). Bis zur Ausstellung des Auszugs aus dem Geburtenregister (§ 35 Abs. 1 PStV) hat man einen Anspruch auf eine Bescheinigung, dass die Geburt angezeigt wurde (Bescheinigung über die Anzeige des Personenfalls, § 7 Abs. 2 PStV). Diese Bescheinigung kann bereits für Leistungsanträge genutzt werden.

    Also auf jeden Fall eine Geburtsurkunde besorgen und dann einen Asylantrag für euer Kind stellen.

    Habt viel Spaß und Freude mit eurem Baby!

  • Brot – wer bestimmt den Preis?

    Antwort

    Lieber Ratsuchender,

    in Deutschland sind Preisbindungen mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig. Das heißt, es kann für die gleiche Sache unterschiedliche Preise geben. Ausnahmen sind Bücher, e-Books, Landkarten, Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren und Mieten im sozialen Wohnungsbau. Diese Waren haben einen einheitlichen Preis in ganz Deutschland.

    Angebot und Nachfrage

    Den Preis für das arabische Brot bestimmt also der jeweilige Hersteller und der Verkäufer. Angebot und Nachfrage regeln die Preise: Gibt es ein großes Angebot an Brot und wollen die Hersteller die Brote verkaufen, müssen die Preise niedrig sein, damit alle Brote verkauft werden können. Sind die Preise zu hoch, werden die Käufer nicht kaufen.

    Bei gleichen Produkten werden die mit den niedrigsten Preisen gekauft. Wenn viele Menschen das Brot kaufen wollen( hohe Nachfrage), kann der Hersteller das Brot teuer verkaufen. In Lübeck sind wahrscheinlich nicht so viele Käufer für das arabische Brot. In Essen und Hamburg möchten jedoch viele Menschen ein solches Brot kaufen. Der Hersteller kann deshalb einen höheren Preis verlangen.

    Staaten mit Planwirtschaft

    In Staaten, in denen eine Planwirtschaft herrscht, sind die Preise staatlich festgelegt. Dies kann aber zu Problemen führen: ist der staatlich festgelegte Preis zu niedrig, kann es für den Anbieter der Ware unwirtschaftlich werden, sie anzubieten. Statt des staatlichen Ziels, Waren für den Endverbraucher mit einem niedrigen Preis zu versehen, wird weniger hergestellt. Dann wird die Ware knapp. Auf dem Schwarzmarkt sind die Waren aber weiterhin zu bekommen, allerdings für einen höheren Preis.

    Verbraucherzentralen in Deutschland

    In Deutschland gibt es in allen Bundesländern Verbraucherzentralen, die die Verbraucher bei Fragen des privaten Verbraucherschutzes beraten und informieren. Es gibt jedoch kein gesondertes Verbraucherschutzgesetz, das alle Fragen des Verbraucherrechts regeln würde. In sehr vielen Einzelgesetzen gibt es aber Regelungen ( u.a. Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeine Geschäftsbedingungen).

    Die Preise in Deutschland werden frei bestimmt – wir leben in einer freien und sozialen Marktwirtschaft. Wenn für dich ein Produkt zu teuer ist, gehst du zum nächsten Anbieter, der es vielleicht billiger anbietet und kaufst es dort.

    Wir hoffen, dass dir der kleine Ausflug in die Wirtschaftslehre geholfen hat und du durch Preisvergleiche oder auch beim Handeln immer ein günstiges, aber gutes Brot bekommst.

  • Welche Papiere braucht das Standesamt für eine Heirat?

    Antwort

    Liebe Cathrin,

    leider wissen wir nicht, welchen Aufenthaltsstatus dein Verlobter aus Niger hat. Ist sein nigerianischer Pass bei der Ausländerbehörde, weil dort noch ein Verfahren anhängig ist?

    Es gibt einen Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts. Das besagt, dass „im Falle einer beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden Eheschließung eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen es die Grundrechtsvorwirkung aus Art. 6 GG erfordert, dass von der Ausländerbehörde ein dort verwahrter Pass oder ein dort verwahrtes Passersatzpapier- jedenfalls in Form einer beglaubigte Fotokopie – an den Ausländer herausgegeben wird“. (VG Sigmaringen = Beschluss vom 10.10.2007 – 9 K 1389/07 -). § 15 AsylVfG, § 50 AufenthG, § 52 GKG, § 3 VwGO, § 87 VwGO, § 123 VwGO, § 154 VwGO, § 920 ZPO. Vielleicht könnt ihr euch bei der Ausländerbehörde auf diesen Beschluss berufen.

    Vorlage einer beglaubigten Kopie des Passes

    Wenn das Standesamt eine beglaubigte Kopie des nigerianischen Passes verlangt, so geschieht eine solche Beglaubigung in der Regel in Form einer Legalisation der entsprechenden deutschen Auslandsvertretung. Deutschland legalisiert aber inzwischen keine Urkunden mehr für bestimmte Staaten mit unsicherem Urkundenwesen. Dazu zählt leider auch Niger.

    Die deutsche Auslandsvertretung kann jedoch im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden, dem Standesamt, mit einem Gutachten überprüfen, ob eine Urkunde echt ist. Diese Überprüfung ist sehr zeitaufwändig und kostet viel.

    Anmeldung zur Eheschließung

    Für die Anmeldung zur Eheschließung müsst ihr bestimmt noch weitere Urkunden deines Verlobten vorlegen, z.B. eine Ehefähigkeitszeugnis. Die Inlandsbehörde muss der Auslandsvertretung die Übernahme der Kosten, die entstehen, zusagen.

    Entstehung von Kosten

    Normalerweise muss der Urkundeninhaber, also dein Verlobter, eine Sicherheitsleistung für die Kosten hinterlegen, dien manchmal recht hoch sind.

    Diese Kosten müssen auch dann erstattet werden, wenn sich die geprüfte Urkunde als falsch erweist. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern.

    Wenn es weitere Schwierigkeiten gibt, solltet ihr zu einem Anwalt gehen, der sich in diesem Rechtsgebiet auskennt.

    Viel Erfolg!

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