Schlagwort: Asylrecht

Frag Angelika!

  • EuGH-Urteil: Frauen aus Afghanistan bekommen Recht auf Asyl ohne Einzelfallprüfung

    In einem bahnbrechenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 4. Oktober 2024 einen entscheidenden Präzedenzfall geschaffen, der weitreichende Auswirkungen auf afghanische Frauen hat, die in der Europäischen Union Asyl suchen. Diese Entscheidung, die auf internationalem Menschenrecht basiert, signalisiert einen neuen Ansatz im Flüchtlingsschutz, der geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan als legitimen und ausreichenden Asylgrund anerkennt. Das Urteil ist besonders bedeutsam im Kontext des repressiven Taliban-Regimes, das systematisch die Rechte von Frauen abgeschafft hat und Afghanistan zu einem der gefährlichsten Orte für Frauen weltweit macht.

    Der Kontext: Geschlechter-Apartheid in Afghanistan

    Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stehen afghanische Frauen vor einer düsteren Realität: Ausschluss aus dem öffentlichen Leben, Verweigerung grundlegender Rechte und die Durchsetzung drakonischer Gesetze, die ihnen jegliche Autonomie nehmen. Beschränkungen im Bereich Bildung, Arbeit, Bewegungsfreiheit und Bekleidung haben sich zu einem umfassenden System der Geschlechter-Apartheid entwickelt. Frauen sind nicht nur marginalisiert, sie sind das Ziel systematischer Unterdrückung.

    Internationale Organisationen wie Human Rights Watch und die Vereinten Nationen haben wiederholt Regierungen weltweit aufgefordert, auf die Behandlung von Frauen durch die Taliban zu reagieren. Das Urteil des EuGH ist eine direkte Anerkennung der Schwere der Krise und spiegelt das sich entwickelnde Verständnis der rechtlichen Gemeinschaft wider, geschlechtsspezifische Verfolgung als legitimen Asylgrund anzuerkennen.

    Das wegweisende Urteil

    Im Dezember 2023 erging ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich, das eine afghanische Frau betraf, deren Asylantrag zuvor von den österreichischen Behörden abgelehnt worden war. Die Frau, die unter ihren Initialen „AH“ bekannt ist, floh aus Afghanistan, um einer Zwangsheirat und der Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu entkommen. Ihr ursprünglicher Asylantrag wurde abgelehnt, da sie keine unmittelbare persönliche Bedrohung nachweisen konnte. Sie legte Berufung ein.

    Der Oberste Gerichtshof in Österreich verwies den Fall an den EuGH und bat um Klärung, ob systematische geschlechtsspezifische Verfolgung – wie die von den Taliban verhängten allgemeinen Beschränkungen bei Frauen und Mädchen – ausreichende Asylgründe darstellen könne, auch ohne eine konkrete Bedrohung gegen die Einzelperson. In seinem bahnbrechenden Urteil entschied der EuGH nun, dass afghanische Frauen keinen individuellen Bedrohungsnachweis erbringen müssen, um in der EU Asyl zu erhalten. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Behandlung von Frauen durch die Taliban, die durch repressive Gesetze und Praktiken gekennzeichnet ist, an sich eine Form der Verfolgung darstellt, die nach internationalem Flüchtlingsrecht Schutz verdient.

    Auswirkungen auf die Flüchtlingspolitik und Integration in der EU

    Dieses Urteil setzt einen wichtigen rechtlichen Präzedenzfall, der wahrscheinlich die Asylverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten beeinflussen wird. Durch die Anerkennung, dass afghanische Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts systematischer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sind, hat der EuGH einen Weg eröffnet, der es Tausenden afghanischer Frauen ermöglicht, in der EU Zuflucht zu suchen, ohne den Nachweis einer individuellen Verfolgung oder Gefahr erbringen zu müssen. Dies ist eine entscheidende Entwicklung für Asylsysteme, die oft eine hohe Beweislast von den Antragstellern verlangt haben, insbesondere von Frauen, die spezifische Bedrohungen für ihre Sicherheit nachweisen mussten.

    Für die Institutionen, die am Asyl- und Integrationsprozess beteiligt sind, bringt diese Entscheidung erhebliche Herausforderungen und Chancen mit sich. Sie bietet eine klarere rechtliche Grundlage für die Bearbeitung von Asylanträgen, insbesondere derjenigen, die seit Jahren in der Schwebe sind. Die Umsetzung dieses Urteils wird jedoch wahrscheinlich zusätzliche Ressourcen erfordern – mehr Personal, bessere Schulungen und stärkere Institutionen – um die gestiegene Anzahl von Asylanträgen afghanischer Frauen zu bewältigen. Anstatt den Prozess zu beschleunigen, unterstreicht dieses Urteil die Notwendigkeit von Investitionen in das Asylsystem, um eine faire und effiziente Bearbeitung sicherzustellen und gleichzeitig den komplexen Integrationsbedürfnissen afghanischer Frauen in der Europäischen Union gerecht zu werden.

    Eine breitere globale Bedeutung

    Das EuGH-Urteil hat auch auf globaler Ebene eine Resonanz. Es steht im Einklang mit den Bemühungen mehrerer Länder – darunter Deutschland, Australien, Schweden und Dänemark – die auf eine internationale Anerkennung der Behandlung von Frauen durch die Taliban als Geschlechter-Apartheid drängen. Diese Länder haben sich für rechtliche Maßnahmen gegen die Taliban unter internationalen Konventionen wie der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) eingesetzt. Indem der EuGH die geschlechtsspezifische Verfolgung als gültigen Asylgrund anerkennt, hat er die globale Bewegung gestärkt, die Taliban für ihre geschlechtsspezifischen Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Das nationale Asylrecht wird fast vollständig vom Unionsrecht determiniert, sodass die Entscheidung durch das deutsche BAMF ebenso zu beachten ist.

    Ein Schritt nach vorn, aber noch viel Arbeit

    Obwohl das Urteil des EuGH einen bedeutenden Sieg für afghanische Frauen darstellt, bleibt noch viel zu tun. Europäische Regierungen müssen nun sicherstellen, dass die Asylverfahren geschlechtersensibel gestaltet werden und dass die Integrationssysteme auf die Bedürfnisse afghanischer Frauen vorbereitet sind. Außerdem müssen politische und mediale Institutionen den Fokus auf die Situation in Afghanistan behalten und für politische Maßnahmen eintreten, die diesen Frauen echten Schutz und Unterstützung bieten.

    Dieses bahnbrechende Urteil gibt afghanischen Frauen Hoffnung, aber es liegt an den europäischen Regierungen, Institutionen und der Gesellschaft, diesen rechtlichen Sieg in eine sinnvolle und dauerhafte Veränderung umzusetzen.

  • GEAS-Reform: Abkehr vom Asylrecht – die migrationsnews von kohero

    Eine der wichtigsten Meldungen der letzten Woche war, dass das Europäische Parlament am Mittwoch der sogenannten Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zugestimmt hat. Die Reform ist ein Kompromiss, nach acht Jahren Verhandlungen (und Streit) zu diesem Thema. Im EU-Parlament erhielt sie die Zustimmung, mit 322 Stimmen dafür, 266 dagegen und 31 Enthaltungen.

    Meine Frage an dich: Hast du von der Reform gehört? Hast du das Gefühl, du hast verstanden, was sie bedeutet? Ich frage, denn dieses Thema betrifft nicht nur eine weit entfernte Behörde, sondern auch die Abgeordneten, für die du vielleicht gestimmt hast. Es ist kompliziert. Aber die Auswirkungen für Geflüchtete und Asylsuchende sind bedeutend.

    Asylsuchende, die es in einen EU-Mitgliedsstaat schaffen, werden in einem sogenannten „Screening“ untersucht und ihre Chancen auf Asyl geprüft. Während des Screenings gelten die Menschen allerdings noch als „nicht eingereist“ und dürfen sich daher nicht außerhalb des Screening-Zentrums bewegen. Menschen, die als Gefahr eingestuft werden oder die aus Herkunftsländern mit geringer Asylanerkennungsquote kommen, werden automatisch in Asylgrenzverfahren weitergeleitet. Persönliche Fluchtgründe scheinen hier keine Rolle mehr zu spielen. Diese Grenzverfahren sind verpflichtend für die Mitgliedstaaten. Die Asylsuchenden dürfen bis zu drei Monate komplett von der Außenwelt getrennt in Lagern gehalten werden und dürfen weiterhin nicht offiziell einreisen. Das gilt auch für Familien mit Kindern.

    Eine weitere wichtige Neuerung durch die GEAS ist die Absenkung der Schutzstandards für Personen aus sogenannten „Sicheren Drittstaaten“, sowie der Solidaritätsmechanismus unter den EU-Mitgliedsstaaten. Außerdem kommt eine neue „Krisen-Verordnung“, die den Mitgliedstaaten verschiedene Ausnahmen von den ab 2026 geltenden Gesetzen erlaubt.

    Obwohl wir alle viel über Lager wie Moria in den letzten Jahren gehört haben, und wie unmenschlich die Bedingungen dort für Geflüchtete sind, wird mit diesem neuen Gesetz sozusagen das Modell von Moria auf die gesamte europäische Grenze ausgeweitet. Das ist Europas Versuch, klar zu sagen: Nein, wir können nicht mehr Geflüchtete aufnehmen. Das ist die Abkehr vom Recht auf Asyl, wie es bisher existiert hat. PRO ASYL nennt die Reform einen „historischen Tiefpunkt für den Flüchtlingsschutz in Europa“ während Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) sie einen „historischen, unverzichtbaren Schritt“ nennt.

    Wie würdest du es nennen? Und würdest du etwas dagegen unternehmen? Ich freue mich auf jede Antwort.

     

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  • Residence permit for a child born in Germany

    Answer:

    Hi Abdul,

    Congratulations on the birth of your child!

    According to Section 33 of the German Residence Act, a child born in Germany is granted a residence permit ex officio if both parents have a residence permit or a settlement permit at the time of birth. This is the case with you and your wife.

    Under certain conditions, the child born in Germany can also be granted German citizenship (§ 4 paragraph 3 Citizenship Act) if:

    • one of the parents has had legal residence in Germany for eight years and
    • is in possession of an unlimited residence permit, i.e., the settlement permit.

     

    The time of the asylum procedure is regularly not legal residence in the sense required here, which is only permitted residence. However, the time of the asylum procedure subsequently becomes legal residence if the asylum procedure ends with a positive decision.

    We do not know how long you have been in Germany legally, but if it has already been eight years, we would advise you to apply for German citizenship for your child.

     

    This article was first puplished in German:

    https://kohero-magazin.com/frage-und-antwort-warum-keinen-unbefristeten-aufenthalt-fuer-mein-kind/

  • Von zwei Brüdern aus Eritrea, die nach Deutschland flüchteten

    Es waren einmal zwei Brüder: Idris und Tesfalem (Namen geändert), kamen als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge* aus Eritrea vor 6 Jahren nach Deutschland. Sie wurden von ihren Eltern nach Deutschland geschickt, weil diese sie vor dem Militärdienst in Eritrea schützen wollten. Nach mehreren Wochen der Flucht erreichten Idris und Tesfalem Verwandte in Bonn. Die Eltern werden zur Zeit vermisst, es laufen Suchaufträge des Deutschen Roten Kreuzes. Wie viele Geflüchtete aus Eritrea hatten sie keine Identitätspapiere dabei. Sie stellten Asylanträge und warteten erst einmal. 

    Eine Freundschaft entsteht

    Die beiden hatten Glück, denn sie trafen auf Jennifer. Jennifer hatte deutsche Eltern, die nach dem Zweiten Weltkrieg nach England geflüchtet waren, wo sie auch aufwuchs und lebt. Sie wollte sich nun in Deutschland im Rahmen eines Sabbaticals engagieren und lernte zunächst den jüngeren der beiden Brüder kennen. Dann auch Tesfalem. Es entstand eine wunderbare Freundschaft zwischen den Dreien.

    Sie half beim Erlernen der deutschen Sprache, unterstützte den Schulbesuch – bei Idris bis zum Abi, engagierte einen Anwalt, der es schaffte, nach dem ablehnenden Asylbescheid durch eine Klage den subsidiären Schutzstatus für Idris zu bekommen. Er macht mittlerweile eine Ausbildung, lebt in einer eigenen Wohnung, hat einen Reiseausweis für Ausländer, mit dem er reisen kann und wird demnächst die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. Er ist mit Jennifer schon mehrfach ins europäische Ausland gereist.

    Aber was passierte mit seinem älteren Bruder? 

    Tesfalems Asylantrag wurde zunächst auch abgelehnt, der Anwalt reichte auch hier eine Klage dagegen ein, auch ihm wurde subsidiärer Schutz gewährt, aber das BAMF legte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung ein. Der Fall liegt jetzt beim Oberverwaltungsgericht, seit 2 Jahren gibt es keine Entscheidung. Das Problem ist, dass auch Tesfalem seine Identität nicht nachweisen konnte, aber sein Fall wohl bei einem anderen Sachbearbeiter beim BAMF bearbeitet wurde.

    Tesfalem lebt noch in einer Unterkunft, er darf nicht arbeiten, keine Ausbildung machen, kann seinen Wohnsitz nicht verändern, darf nicht mit seinem Bruder und Jennifer ins Ausland reisen. Er hat seinen B1-Sprachtest absolviert und spricht perfekt Englisch. Doch warum hat er nicht genauso wie sein Bruder einen Aufenthaltstitel bekommen? Warum dauert es alles so lange? Er will vorankommen, aber tritt auf der Stelle, nur weil er das Pech hatte, dass ein anderer Sachbearbeiter seinen Fall beurteilt hat. 

    Doch Glück gehabt?

    Nachdem dieser kurze Bericht geschrieben war, meldete sich Tefalem und teilte mit, dass er nun doch den subsidiären Schutz erhalten würde, wenn er es akzeptiere, dass sein Aufenthaltstitel von dem seines jüngeren Bruders als Stammberechtigten abhängig gemacht würde. Dies bedeutet allerdings, dass sein Aufenthaltstitel vom BAMF widerrufen werden könnte und auch muss, wenn der Aufenthaltstitel seines Bruders erlischt, was zum Beispiel durch eine Einbürgerung des Stammberechtigten der Fall wäre. Für Tesfalem war es eine riesige Freude und er ist jetzt motiviert, seine eigene Einbürgerung vor der seines Bruders zu erlangen.

     

    *”Flüchtling“ bezeichnet im Asylrecht die Menschen, die den rechtlichen Flüchtlingsstatus innehaben.

  • Probleme beim Ehegattennachzug aus Afghanistan?

    Uns erreichen zur Zeit viele  Anfragen, warum es so problematisch ist, dass die afghanischen Ehefrauen zu ihren in Deutschland als Flüchtlingen anerkannten Ehemännern nachziehen. Hier sind ein paar Gründe, warum sich der Ehegattennachzug schwierig gestalten kann.

    Terminbuchung zum Einreichen der Unterlagen

    Einer der Gründe könnte sein, dass schon die Terminbuchung zum Einreichen der erforderlichen Unterlagen bei der Deutschen Auslandsvertretung in Teheran oder Islamabad nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nur in diesen beiden Botschaften können die Unterlagen abgegeben werden, wenn dann ein Termin bestätigt wird.

    Die Terminbuchung muss, wenn sich die Ehefrau noch in Afghanistan aufhält direkt über die Webseite der Deutschen Botschaft in Kabul erfolgen. Die Deutsche Botschaft hat dort zwar am 15.8.2021 ihren Betrieb eingestellt, aber die Webseite für Terminbuchungen gibt es noch: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/appointment_showForm.do?locationCode=kabulvisa&realmId=769&categoryId=1401

     

    So sieht die Terminbuchungsseite der Deutschen Botschaft Kabul aus:

     

     

     

    Erfolgt die Buchung aber über die Seite der Deutschen Botschaft in Teheran, werden alle, die ihren Termin über diese Seite gebucht haben und dann zum Termin erscheinen, abgewiesen, wenn sie sich nicht schon  6 Monate im Iran aufhalten (Nachweis durch den Einreisestempel im Pass). Es muss ein neuer Termin gebucht werden, was wiederum bis zu 1 Jahr dauern kann.

     

    So sieht die Terminbuchungsseite der Deutschen Botschaft Teheran aus:

     

     

    Die Webseite ist unter folgendem Link:

    https://service2.diplo.de/rktermin/extern/appointment_showForm.do?locationCode=tehe&realmId=22&categoryId=1267

     

    Beide Seiten sehen sehr ähnlich aus, so dass es zu Verwechslungen kommen kann, die dann zur Folge haben, dass man unter Umständen in Teheran beim Termin erst gar nicht vorgelassen wird.

    Unser Tipp: bitte macht einen Screenshot von der Seite, wenn ihr alles ausgefüllt habt, um so einen Beweis dafür zu haben, dass ihr von der korrekten Seite den Termin gebucht habt. Wenn der/die  Ehepartner*in  bereits den Aufenthalt von nachweislich 6 Monaten im Iran hat, ist die Buchung über die deutsche Botschaft in Teheran problemlos möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    Beim Termin müssen dann folgende Unterlagen vorliegen:

     

    • Reisepass (innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt und Gültigkeit muss Dauer des Visums um mindestens 3 Monate überschreiten)+ 3 Kopien
    • 3 Antragsformulare in deutsch oder englisch ausgefüllt pro Antragsteller
    • 3 Passfotos des/der Antragsteller*in und des in Deutschland lebenden Ehegatten
    • Tazkira im Original inkl deutscher oder englischer Übersetzung + 3 Kopien (ist die Person, zu der der Familiennachzug erfolgen soll, afghanischer Abstammung, ist auch diese Tazkira beizufügen)
    • Heiratsurkunde (Nikah Khat oder Waseeqa Khat) im Original und Übersetzung (deutsch oder englisch)
    • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (A1) im Original
    • Pass, Aufenthaltstitel und Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Ehegatten + 3 Kopien
    • Visumgebühr von € 75
    • Fragebogen zur Urkundenüberprüfung im Original (von der Seite der deutschen Botschaft in Kabul herunterladen)

     

    Insgesamt kann es von der Terminbuchung bis zum Ausstellen des Visums zur Einreise nach Deutschland 2 Jahre dauern.

     

    Wir wünschen allen viel Glück und Erfolg.

     

  • EU-Asylreform: „ein historischer Fehler“

    Am 8.6.23 haben die EU-Innenminister*innen über eine Reform des Asylrechts entschieden. Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl nennt den Beschluss des Europäischen Rates einen “Frontalangriff auf das Asylrecht“. Bundesinnenministerin Nancy Faeser twittert dagegen: “Das ist ein historischer Erfolg – für die Europäische Union, für eine neue, solidarische Migrationspolitik und für den Schutz von Menschenrechten. #GEAS”. Doch was beinhaltet die Überarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asyl-Systems (GEAS) und welche Auswirkungen hat das auf Menschen, die nach Europa flüchten?

    Was bedeutet die EU-Asylreform?

    In der Asylrechtsreform geht es um die Verschärfung des Umgangs mit geflüchteten Menschen. Mit dem Beschluss wird künftig strenger kontrolliert, Asylverfahren sollen schneller abgewickelt werden. Insbesondere geht es dabei um Geflüchtete “ohne Bleibeperspektive”. Dazu gehören Asylbewerbende aus Ländern, bei denen weniger als 20 % der Asylverfahren anderer Geflüchteter des Landes erfolgreich sind. Vor den Verhandlungen in Luxemburg kündigte Nancy Faeser noch an, hart für die menschenrechtlichen Standards zu kämpfen. Das Vorhaben, zumindest Familien mit Kindern vor dem neuen Asylprozess zu bewahren, konnte sie nicht durchsetzen.

    Mit dem Beschluss der Asylreform geht einher, dass die geflüchteten Menschen so behandelt werden, als würden sie sich bei der Ankunft in Europa nicht auf dem Gebiet der EU befinden. Institutionen wie der Europäische Flüchtlingsrat ECRE kritisieren diese “sogenannte Fiktion der Extraterritorialität”, da Geflüchtete so weniger Anspruch auf geltendes EU-Recht haben. Das Asylrecht wird in diesen Fällen quasi abgeschafft.

    Diese “Fälle” sind einzelne Personen. Und eben auch Familien. Kinder. Menschen, die ihre Heimat verlassen haben, weil sie dort nicht mehr leben konnten. Die wahrscheinlich wissen, wie die EU mit ihnen umgehen wird, aber trotzdem die Hoffnung haben, dass es besser ist, als das, was sie in ihrem Herkunftsland erlebt haben. “Glauben Sie mir, die Entscheidung, dieses Meer zu überqueren, trifft niemand, der noch dort leben kann, wo er herkommt”, sagt Tareq Alaows von PRO ASYL beim Evangelischen Kirchentag.

    12 Wochen soll das neue Prüfungsverfahren dauern. Die geflüchteten Menschen werden in dieser Zeit in haftähnlichen Bedingungen untergebracht. Expert*innen geben bereits jetzt zu bedenken, dass diese Verfahren länger dauern können und die geflüchteten Menschen ohne weitere Begründung auch länger in den Einrichtungen festgehalten werden können. Inwiefern die noch verbliebenen Menschenrechte gewahrt werden, wird im Zuge der Reform nicht diskutiert.

    Solidarität mit wem?

    Auch über Solidarität wird in den ganzen Reformen nur gesprochen, wenn es um die EU-Länder an den Außengrenzen geht. Für Solidarität mit den geflüchteten Menschen ist im “Kompromiss” der Innenminister*innen kein Platz mehr. Ein “historischer Fehler”, so Tareq Alaows, der in Bezug auf die EU-Pläne, die “illegale Einwanderung” verhindern sollen, sagt: “Wenn wir Fluchtrouten schließen, bedeutet das nur, dass die Menschen gefährlichere Wege gehen. Das bedeutet: Noch mehr Tote an unseren Grenzen.” Denn: Menschen werden weiterhin nach Wegen suchen, um so etwas wie Sicherheit in der EU zu finden.

    Im Vorfeld der Verhandlungen am Donnerstag gab es Demonstrationen, die die deutsche Bundesregierung an das Einhalten demokratischer Werte und die “rote Linie” erinnern sollten, die in der Asylpolitik nicht übertreten werden dürfe. Mehr als 50 Prominente hatten außerdem einen offenen Brief an Nancy Faeser unterzeichnet, der von #LeaveNoOneBehind initiiert wurde. Auch hier die Forderung: das Grundrecht auf Asyl stärken und einen politischen Rechtsruck verhindern.

    Rechtsruck in Europa

    Können wir den Rechtsruck in Europa nach dem gestrigen Beschluss noch verhindern? Auch Deutschland ist davon nämlich nicht ausgenommen: Bei der letzten Sonntagsfrage lag die AdD bei rund 18 % – gleichauf mit der SPD.

    Hass gegen Menschen, in diesem Fall migrierte und geflüchtete Menschen, kommt von Angst. Und Angst hat man oft aus Unwissenheit. Wenn die Politik Strukturen für Inklusion ermöglicht, Medien konstruktiv über Themen wie Flucht und Migration berichten und wir uns für ein gesamtgesellschaftliches Miteinander einsetzen, können wir den Rechtsruck verhindern. Es ist eine Frage des Willens, hat Hussam mal geschrieben.

  • Einbürgerung – wie geht das?

    Ich lebe jetzt schon so lange in Deutschland, wie kann ich so richtig „Deutsche*r“ werden? 13% der in Deutschland lebenden Menschen haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Aber nur 2,5% der Menschen in Deutschland, die einen Anspruch auf Einbürgerung haben, lassen sich auch einbürgern. Woran liegt das?

    Liegt es vielleicht daran, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung so hoch sind? In erster Lesung liegt jetzt eine Gesetzesänderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor, die die Einbürgerung in Deutschland erleichtern soll.

    Warum soll ich mich einbürgern? Welche Vorteile habe ich?

    • die freie Wahl des Aufenthalts und Wohnsitzes in Deutschland und allen Ländern der Europäischen Union (EU Freizügigkeit).
    • Unverwirkbares Aufenthaltsrecht : Keine regelmäßige Beantragung/Verlängerung  von Aufenthaltstiteln mehr und kein Gang zu ausländischen Konsulaten und Botschaften, um dort den Heimatpass zu beantragen oder zu verlängern.
    • freier Zugang zu allen Berufen, Zugang zum deutschen Beamtenstatus.
    • visafreie Reisemöglichkeit in 189 Länder und dort Schutz durch die deutsche Auslandsvertretung.Nur bei Reisen in das Herkunftsland kein Schutz durch die Bundesrepublik.
    • politisch mitentscheiden: wählen und gewählt werden (aktives und passives Wahlrecht).
    • Erlangung der sogenannten Deutschengrundrechte (Art. 8 Grundgesetz (GG) – Versammlungsfreiheit , Art. 9 Abs. 1 GG – Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG  – Freizügigkeit, Art. 12 GG – Berufsfreiheit).

    Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? In Klammern stehen die möglichen Änderungen im Entwurf des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes:

    • seit 8 Jahren (Entwurf 5 Jahre) gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland:

    Diese Frist kann (Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde) nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf sechs Jahre (Entwurf: 3 Jahre). Wichtig: Auch die Dauer des Asylverfahrens ist ein Teil dieser sechs Jahre. Bei staatenlosen Personen kann die Einbürgerungsbehörde die notwendige Aufenthaltsdauer ebenfalls auf sechs Jahre verkürzen.

    Wenn man mit einem*r deutschen Partner*in verheiratet ist, ist die  Einbürgerung nach 3 Jahren möglich. Familienangehörige lassen sich miteinbürgern. Der/die Ehepartner*in kann bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden. Dafür muss man zwei Jahre als Ehepaar in Deutschland verbracht haben. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner/-innen. Für Kinder unter 16 Jahren genügt ein dreijähriger Aufenthalt.

     

    • unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis (z.B. subsidiärer Schutz), die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann – keine Einbürgerung mit Duldung/Abschiebungsverbot oder im Asylverfahren!
    • Nachweis der Identität:

    Die Einbürgerungsbehörde muss die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit überprüfen. Dazu ist ein biometrischer Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Foto (zum Beispiel eine Identitätskarte) vorzulegen.

    Bei Vorlage eines Passersatzes für Ausländer ist dieser nur zu berücksichtigen, wenn die Angaben des Passes nicht auf eigenen Angaben beruhen, sondern aus anderen Dokumenten übernommen wurden. Wenn kein Pass vorgezeigt werden kann, gibt es noch andere Möglichkeiten, die Identität zu belegen:

    Vor allem mit anderen öffentlichen Dokumenten aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale enthalten. Dazu gehören beispielsweise der Führerschein, ein Dienstausweis, ein Wehrpass oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Wenn auch diese nicht vorhanden sind, bleiben noch andere Dokumente aus dem Herkunftsstaat, wie eine Geburtsurkunde, Taufbescheinigung, Heiratsurkunde, eine Meldebescheinigung oder Schulzeugnisse.

    • bestandener Einbürgerungstes:

    (Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland). Hier ein Link zum Online Test: https://oet.bamf.de/ords/oetut/f?p=514:1:0

    • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts:

    (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Kinder- und Elterngeld werden nicht in die Berechnung einbezogen.

    • ausreichende Deutschkenntnisse B1 (Entwurf: ab 67 Jahren nicht erforderlich)
    • keine Verurteilung wegen einer Straftat:

    Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

    Dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Verurteilung zu einer Straftat rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder menschenverachtende Beweggründe festgestellt wurden. In diesem Fall ist eine Einbürgerung nicht möglich. Aus dem Register getilgte Verurteilungen haben keine Relevanz.

    • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

    Likes in den Sozialen Medien für nicht verfassungskonforme Institutionen, Vereinigungen oder Seiten können von den Einbürgerungsbehörden überprüft werden und es erfolgt eine Aufforderung, diese Likes zu löschen. Also lieber vorher einmal die Likes überprüfen!

    • grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit (Entwurf: Doppelte Staatsangehörigkeit möglich)

    Die Heimatstaatsangehörigkeit kann man behalten, wenn man aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz kommt und der Heimatstaat dies zulässt.

    Einige Länder ermöglichen eine Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit nicht. Menschen aus folgenden Staaten können nach aktueller Rechtslage ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Brasilien, Bolivien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Eritrea, Guatemala, Honduras, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Mexiko, Nicaragua, Nigeria, Panama, Syrien, Thailand, Tunesien und Uruguay. Stammt man aus einem dieser Staaten, kann die alte Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung bestehen bleiben.  Es gibt auch Länder, bei denen der Verlust automatisch eintritt, wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, z. B. China oder Kasachstan.

    Für diejenigen, die Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, gilt Folgendes:

    Erst wenn über den Einbürgerungsantrag positiv entschieden wurde, kann oder darf man damit beginnen, die Heimatstaatsangehörigkeit aufzugeben.

    Liegen nun alle Voraussetzungen vor, sollte ein schriftlicher Antrag auf Einbürgerung bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde gestellt werden. Dieser kann meistens aus dem Internet geladen werden. Alle Fragen sollten wahrheitsgemäß beantwortet werden.

    Folgende Unterlagen müssen dann in Kopie beigefügt werden. Bitte keine zusammengehefteten Dokumente und nie Originale! Das kann nun persönlich bei der Einbürgerungsbehörde abgegeben werden oder aber per Post (Einschreiben mit Rückschein) geschickt werden:

    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
    • Lichtbild
    • Handgeschriebener Lebenslauf
    • Herkunftspass, bzw. Nachweis der Identität durch einen anderen biometrischen Ausweis
    • Geburtsurkunde (Kopie der Originalkunde mit beglaubigter Übersetzung)
    • Heiratsurkunde (Kopie mit beglaubigter Übersetzung)
    • Urkunde über den Einbürgerungstest oder Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule
    • Zertifikat über B1 Sprachkurs oder Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden deutschen Schule
    • Einkommensnachweis (Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise der letzten 3 Monate)
    • Aufenthaltstitel
    • Mietnachweis (aktueller Kontoauszug, aus dem monatlicher Mietzins hervorgeht)
    • Kindergeldbescheid, Elterngeldbescheid

    Zusätzlich können noch andere Dokumente gefordert werden. Auf jeden Fall sollte man sämtliche Zertifikate, Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben, Zeugnisse über ehrenamtliche Tätigkeiten, Veröffentlichungen etc. beifügen.

    Die Bearbeitungszeit ist sehr unterschiedlich, von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren. Sollte sich aber trotz Anfragen nichts tun, kann man mit dem Erheben einer Untätigkeitsklage unter Umständen etwas „Druck“ bei der Einbürgerungsbehörde machen.

    Die Kosten betragen € 255 und für jedes mit einzubürgende Kind € 51.

    Häufige Gründe, warum eine Einbürgerung scheitern kann:

    • Nicht gut ausgebildete Mitarbeiter*innen in der Behörde (überfordert)
    • Aufenthaltszeiten in Deutschland nicht korrekt berechnet
    • Kein ausreichender Identitätsnachweis (Herkunftspass nicht mehr erforderlich bei Eritreer*innen – sie müssen nicht mehr in die eritreische Botschaft und dort einen Pass beantragen, da es ihnen unzumutbar ist die geforderte Reueerklärung zu unterschreiben, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 – 1 C 9.21 – , Afghan*innen – afghanische Botschaft in Deutschland stellt keine neuen Pässe mehr aus)
    • Berechnung des Lebensunterhalts nicht korrekt
    • Vorstrafe

    Wird der Antrag abgelehnt, sollte man die Gründe dafür genau prüfen und nicht gleich aufgeben!

    Viel Erfolg für alle, die sich einbürgern wollen, wir ermutigen Euch, diesen Schritt zu gehen.

  • How can I get a passport?

    Question:

    “With regards to the following facts, my question is, whether I have any possibility to get a so-called blue passport?

    About Myself

    Dear Ms. Bauer,

    first of all, I would like to express my respect and thanks regarding your/this site.

    I am 39 years old and have been a resident of Germany/Hamburg for 35 years.

    Because of a juvenile sentence from 2001 and the associated imprisonment, I am in the toleration status since 2007 until today. The asylum procedure was rejected. Because of the juvenile sentence I have been classified as obligated to leave the country.

    Before my imprisonment, I was in possession of an Iranian passport and had a valid residence permit.

    When I was released from prison, it turned out that the public prosecutor’s office in Hamburg could no longer find my passport. This is also on record and happened through no fault of my own.

    Factual Situation

    Since 2007 I have been trying to obtain a passport or passport replacement papers with and without the request of the foreigners’ authority. These cannot be issued to me for factual reasons on part of the Iranian consulate. Moreover, neither did I have such papers with me nor my parents when I entered Germany as a 3-year-old.

    Because I never served the Iranian military, I accordingly also don’t have an Iranian identity card. With the expired invalid passport copy of myself and as a minor within my mother’s passport it is not possible to get replacement papers. Efforts by third parties in Iran to speak on my behalf were unsuccessful. And I was told to contact the responsible consulate. The Iranian consulate reported this situation about my non-existent documents in writing to the foreigner’s authority.

    I listed all this to emphasize my willingness to cooperate as well as the actual reasons and the lack of my own fault in this matter. Now, I recently became a father to a daughter and the toleration status has become even more unbearable for me.”

    Reply

    Dear Reader,

    you have had to deal with the German authorities and the Iranian consulate at great length, but you have managed to deal well with everything so far. I assume you are in possession of an electronic residence permit with the toleration status “Duldung” and probably you are also employed…. Congratulations on the birth of your daughter!

    The „blue passport“ is only issued to refugees who are recognized as refugees under the Geneva Refugee Convention (GRC) (Article 28 GRC). This does not apply to you.

    However, you can try to apply for a travel document for foreigners (so-called gray passport) according to §5 Residence Ordinance. Such a passport can be applied for at the foreigners’ authority if there is no possibility to get a passport from your home country. It entitles to travel abroad. Often, however, a visa is also required. One of the requirements is that it is unreasonable for you to apply for an Iranian passport. We now assume that you have documented all unsuccessful attempts to obtain an Iranian passport and can present them to the foreigners’ authority.

    Good luck!

     

    This article was first published in German.

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  • Ukrainians Welcome – die Massenzustrom-Richtlinie

    Acht Tage nach dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine, am 04. März 2022, beschloss der Rat der Europäischen Union von der Richtlinie Gebrauch zu machen. Die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie, eine unbürokratische und schnelle Option, bietet Geflüchteten einen vorübergehenden Schutz.

    Die Europäische Gemeinschaft hatte sie 2001 als Reaktion auf die Kriege im ehemaligen Jugoslawien ins Leben gerufen. Sie definiert Mindestnormen in Bezug auf die Gewährung des temporären Schutzes und reguliert die Verteilung der Betroffenen auf die Mitgliedstaaten der EU. Die humanitäre Aufenthaltserlaubnis ergänzt die Schutzform des Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz. Erteilt wird sie für ein bis maximal drei Jahre. Während dieser Zeit erhalten Schutzsuchende eine Arbeitserlaubnis, sie können ein Studium aufnehmen oder fortsetzen. Kinder und Jugendliche können die Schule besuchen.

    Anspruch auf höhere Sozialleistungen

    Ukrainische Geflüchtete fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, sondern haben einen Anspruch auf höhere Sozialleistungen: Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Kindergeld beispielsweise. Ihren Aufenthaltsort können sie frei wählen: Europaweit, da sie nicht dem Dublin-Verfahren unterliegen, innerhalb Deutschlands, da sie nicht verpflichtet sind, in Erstaufnahmeeinrichtungen unterzukommen.

    Kritik an Ungleichbehandlung

    Sämtliche rechtliche Neuerungen und Zuwendungen im Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine offenbaren, in welchem Ausmaß Unterstützung möglich ist, wenn der politische Wille vorhanden ist. Trotz der deutlichen Rückendeckung der beschriebenen Maßnahmen innerhalb der Gesellschaft werden immer mehr Stimmen laut, die Kritik an der Ungleichbehandlung Geflüchteter aufgrund ihrer Herkunftsländer üben. Die Priorisierung und Besserstellung von Schutzsuchenden aus den ukrainischen Kriegsgebieten gegenüber denjenigen, die sich teilweise schon seit Jahren in Deutschland aufhalten und auf eine leichtere und bessere Teilhabe hoffen, stößt bei Betroffenen und Organisationen, die in der Geflüchtetenhilfe tätig sind, auf Unverständnis.

    Warum erst jetzt?

    Die Massenzustrom-Richtlinie kann seit über zwanzig Jahren aktiviert werden. Insbesondere 2015 wurde ihr Einsatz für Geflüchtete aus Syrien diskutiert – doch Mehrheiten fanden sich dafür in der EU damals nicht. Das lag unter anderem daran, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf einen Verteilungsmechanismus einigen konnten. Außerdem bestand die Sorge, die Aktivierung der Richtlinie könne einen Pull-Faktor darstellen.

    Besonders anschaulich wird dieses Missverhältnis an den europäischen Außengrenzen. Während seit 2015 die Abschottungs- und Abschreckungspolitik immer weiter vorangetrieben wurde, ist die Aufnahmebereitschaft an den osteuropäischen Grenzen für Flüchtende mit ukrainischem Pass groß. Der Kontrast zwischen der enormen Hilfsbereitschaft und Anteilnahme einerseits, und illegalen Pushbacks und den fatalen Bedingungen in Geflüchtetencamps andererseits, drängt die Frage auf: Gibt es Menschenleben, das schützenswerter ist als anderes?

  • Rights After Marriage During Ongoing Asylum Procedure

    Answer:

    Dear Nina,

    First of all, we hope everything works out with your civil wedding, because that will be the first obstacle. The registry office requires many documents from both of you. Usually, a passport, a birth certificate or other proof of descent, a certificate of nobility certifying that you are able of marry according to the law of your home country, especially that you are not or no longer married, and other documents depending on the law of your country of origin are required. The papers from a number of countries of origin must also be checked for authenticity by the German Embassy.

    Nevertheless, you will surely overcome this obstacle, as many others before you, but experience has shown that it can take quite a bit of time.

    Legal situation after marriage

    After the marriage the legal situation is as follows: According to § 31 (1) German Residence Act the refugee has to be granted a residence permit if he married a German. After a period of 3 years, he has to be granted an unlimited settlement permit according to § 31 (2) German Residence Act if the marriage has lasted that long and the spouses do not live permanently apart. That is what we hope for you. For this it is necessary that a marital cohabitation is led.

    Thus, both spouses should be registered at the same address. You should only be registered at different places with valid reasons (e.g. studies in another city, work during the week in another city, too small apartment in case of intended apartment search). Living together is legally not the same as cohabitation. However, unpleasant inquiries from the foreigners’ authority are always to be expected. This is to avoid fake marriages. Hence, you are allowed – if not obliged – to move in together and this may also be in another city.

    In order to travel abroad, you must comply with the respective entry regulations of each country (e.g. is a visa required?). In general, a refugee may travel abroad with his or her residence permit and a passport (either the domestic passport, the blue passport according to the Geneva Refugee Convention or the so-called gray passport). The residence permit according to § 28 German Residence Act (spouse of a German citizen) allows every kind of employment. Thus, your future husband can look for a job.

    We wish you both good luck and success on your further way together!

     

    This article was first published in German.

    https://kohero-magazin.com/frage-und-antwort-rechte-nach-einer-heirat-bei-laufendem-asylverfahren/

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